Gemäß § 15 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) ist die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds unzulässig und somit unwirksam.
Damit ist aber nur die
ordentliche Kündigung gemeint.
Eine
außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist stets möglich, erfordert aber die vorherige Zustimmung des Betriebsrates.
Auch nach Beendigung der Amtszeit als Betriebsrat ist das ehemalige Betriebsratsmitglied insofern geschützt, als für die Dauer von einem Jahr nach Ende der Amtszeit die
ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist.
Letzte Änderung am Mittwoch November 17, 2010 11:56:43 von eepp