Eine
Kündigung durch den Arbeitgeber ist gemäß § 9 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) unzulässig und somit unwirksam,
- wenn die Arbeitnehmerin bei Erhalt der Kündigung schwanger war und der Arbeitgeber davon wußte oder
- wenn die Arbeitnehmerin bei Erhalt der Kündigung schwanger war und sie den Arbeitgeber innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Kündigung darüber informiert oder
- wenn die Arbeitnehmerin vor weniger als 4 Monaten entbunden hat und der Arbeitgeber davon wußte oder
- wenn die Arbeitnehmerin vor weniger als 4 Monaten entbunden hat und sie den Arbeitgeber innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Kündigung darüber informiert.
Letzte Änderung am Mittwoch November 17, 2010 11:56:12 von eepp