Wird ein
Arbeitnehmer zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung einberufen, so ruht das Arbeitsverhältnis während des Wehrdienstes (§ 1 des Gesetzes über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst - Arbeitsplatzschutzgesetz, ArbPlSchG).
Von der Zustellung des Einberufungsbescheides bis zur Beendigung des Grundwehrdienstes sowie während einer Wehrübung darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen.
Eine außerordentliche
Kündigung aus wichtigem Grund ist aber stets möglich.
Letzte Änderung am Mittwoch November 17, 2010 11:56:54 von eepp