Was ist ein Arbeitnehmer?




Die Antwort auf die Frage, ob eine berufstätige Person als Arbeitnehmer oder vielmehr als Selbständiger einzustufen ist, ist entscheidend dafür, ob arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Schutzvorschriften anwendbar sind oder nicht.

Nur Arbeitnehmer können die verschiedenen Schutzbestimmungen des Arbeitsrechts für sich in Anspruch nehmen.

Manchmal wird versucht, die Anwendung dieser Schutzvorschriften zu umgehen, indem der Mitarbeiter als "freier Mitarbeiter" oder "Selbständiger" angestellt wird, z.B. um die arbeitgeberseitigen Sozialabgaben zu umgehen.

Selbständige sind grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Sozialversicherung versicherungspflichtig. Es spielt jedoch keine Rolle, wie die Parteien ihre Zusammenarbeit qualifiziert haben. Maßgeblich ist immer die tatsächliche Durchführung des Vertrages.

Diese Personen werden als sogenannte "Scheinselbständige" bezeichnet und unterliegen dennoch den arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtlichen Schutzvorschriften.

Das Gesetz enthält keine eindeutige Definition, wer Arbeitnehmer ist und wer nicht. Hierfür muss auf die Rechtsprechung zurückgegriffen werden.

Nicht Arbeitnehmer und somit Selbständiger ist eine Person, die im Wesentlichen ihre Tätigkeit frei gestalten kann und ihre Arbeitszeit frei bestimmen kann. Bei einem Arbeitnehmer ist dies nicht der Fall, da er sich in einer Situation der persönlichen Abhängigkeit befindet. Die rein wirtschaftliche Abhängigkeit, die bei fast jedem Arbeitenden gegeben ist, ist kein ausschlaggebendes Kriterium.

Wichtig ist immer eine Betrachtung im Einzelfall. Die Gerichte haben aber eine ganze Reihe von Kriterien aufgestellt, die herangezogen werden können, um herauszufinden, ob eine Arbeitnehmereigenschaft gegeben ist oder nicht:
  • Arbeitszeitvorgaben (keine freie Einteilung der Arbeitszeit)
  • Arbeitsortvorgaben
  • Ausschließliche oder nahezu ausschließliche Tätigkeit für nur einen Auftraggeber, für den die ganze oder überwiegende Arbeitszeit aufgewendet wird
  • Enge Vorgaben und Weisungen für die Ausübung der Tätigkeit
  • Pflicht zur persönlichen Erledigung der Arbeit
  • Enge Einbindung in die Betriebsorganisation
  • Vereinbarung typischer Aspekte für einen Arbeitnehmer, wie z.B. Urlaub.


Interessant ist in diesem Zusammenhang insbesondere das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 19.11.1997 im sogenannten "Frachtführerfall", in dem das Gericht sich dazu geäußert hat, wann ein nach außen hin selbständig auftretender Paketzusteller dennoch als abhängiger Arbeitnehmer anzusehen ist.
Letzte Änderung am Montag Dezember 19, 2011 04:13:17 von Monitorer
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