Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft




Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist (§ 1946 BGB).

Die Annahme und die Ausschlagung können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgen (§ 1947 BGB). Der Erbe kann also nicht sagen:
"Ich nehme die Erbschaft nur an, wenn...." oder
"Ich nehme die Erbschaft erst einmal an und entscheide mich dann bis Ende des Jahres, ob ich doch ausschlagen will."


Ebenso wenig können die Annahme oder die Ausschlagung nur auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden. Die Annahme oder Ausschlagung eines Teils ist unwirksam (§ 1950 BGB).

Allerdings besteht die Möglichkeit, dass ein Erbe, der aufgrund mehrerer Berufungsgründe zum Erben berufen ist (z.B. einerseits durch Verfügung von Todes wegen und andererseits als gesetzlicher Erbe), die Erbschaft als eingesetzter Erbe ausschlägt und als gesetzlicher Erbe annimmt (§ 1948 BGB).


Was muss ich tun, um eine Erbschaft anzunehmen?


Der Erbe kann die Erbschaft annehmen, ohne diesbezüglich eine ausdrückliche Erklärung abzugeben. Anders als bei der Ausschlagung der Erbschaft (s.u.) muss der Erbe bei der Annahme also keine bestimmte Form einhalten.

Es genügt, wenn der Erbe durch sein Verhalten zum Ausdruck bringt, dass er die Erbschaft annehmen will. Dies ist z.B. der Fall, wenn er einen Erbschein beantragt oder auch, wenn er so über die Nachlassgegenstände verfügt, wie es nur dem Erben zusteht (z.B. Verkauf oder Verschenken von Gegenständen, die zum Nachlass gehören).

Wenn der Erbe die Erbschaft nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist (sechs Wochen gemäß § 1944 BGB) ausgeschlagen hat, gilt sie als angenommen.

Der Erbe sollte diese Frist also nicht einfach verstreichen lassen, ohne sich einen gründlichen Überblick über die Erbschaft und insbesondere über mögliche Schulden und Verbindlichkeiten des Erblassers bzw. des Nachlasses zu verschaffen. Denn eine einmal angenommene Erbschaft kann nicht mehr ausgeschlagen werden (§ 1943 BGB).

Was muss ich tun, um eine Erbschaft auszuschlagen?


Unter bestimmten Umständen kann es sinnvoll oder vom Erben gewünscht sein, die Erbschaft auszuschlagen. Dies kann z.B. in Betracht kommen, wenn der Nachlass nicht ausreicht, um die Schulden des Erblassers zu begleichen oder wenn der Erbe wünscht, dass das Erbe einem anderen Erben zufallen soll.

Der Staat (Fiskus) kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen.

Um die Erbschaft wirksam auszuschlagen, muss der Erbe eine bestimmte Frist und eine bestimmte Form einhalten. Eine Begründung muss er nicht angeben.

Beachte:
Ist die Frist abgelaufen oder hat der Erbe die Erbschaft bereits angenommen, so kann er sie nicht mehr ausschlagen (§ 1943 BGB).

Gibt es eine Frist zur Ausschlagung der Erbschaft?


Die Frist für die Ausschlagung einer Erbschaft beträgt sechs Wochen (§ 1944 BGB).

Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft sowie davon Kenntnis erlangt, aus welchem Grunde er zum Erben berufen ist (also z.B. als gesetzlicher Erbe oder als testamentarischer Erbe).

Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen (z.B. Testament) berufen, so beginnt die sechswöchige Frist nicht vor der Verkündung der Verfügung.

Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.

Welche Form muss ich einhalten, um die Erbschaft auszuschlagen?


Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Diese Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form, also unter Hinzuziehung eines Notars abzugeben.

Welche Wirkung hat eine Ausschlagung?


Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden (ursprünglicher Erbe oder "Erbe 1") als nicht erfolgt (§ 1953 BGB).

Die Erbschaft fällt dann demjenigen an, der als Erbe berufen sein würde ("Erbe 2"), wenn derjenige, der die Erbschaft ausgeschlagen hat, zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte.

Der Anfall der Erbschaft gilt dann in Bezug auf "Erbe 2" als zum Zeitpunkt des Erbfalls erfolgt (also zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers und nicht erst zum Zeitpunkt der Ausschlagung). Es ist Aufgabe des Nachlassgerichts, die Ausschlagung demjenigen mitzuteilen, dem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen ist (nämlich dem "Erben 2").

In der Regel verliert derjenige, der sein Erbe ausschlägt, auch seinen Pflichtteilsanspruch. Denn, wer sein Erbe ausschlägt, tut dies aufgrund einer freien Entscheidung und ist nicht mit einem Erben gleichzusetzen, der unfreiwillig von der Erbfolge ausgeschlossen wird.

Allerdings sieht das Gesetz Ausnahmen von dieser Regel vor. In bestimmten Fällen besteht also ein Pflichtteilsanspruch, obwohl das Erbe ausgeschlagen wurde.


Beachte:
Bei diesen Ausnahmen wird immer vorausgesetzt, dass der betroffene Erbe überhaupt zum Kreis der Personen gehört, denen gesetzlich ein Pflichtteilsanspruch zustehen kann.


Insbesondere in den folgenden Fällen kann trotz Ausschlagung ein Pflichtteilsanspruch geltend gemacht werden:


1.

Der überlebende Ehegatte/Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, der mit dem Erblasser im Güterstand in Zugewinngemeinschaft gelebt hat, schlägt die Erbschaft aus und verlangt neben seinem güterrechtlichen Zugewinnausgleich den Pflichtteil, (§ 1371 Abs. 3 BGB)


2.

Ein Erbe, der ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter ist, und durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert ist, kann den Pflichtteil verlangen, wenn er die Erbschaft ausschlägt (§ 2306 BGB).

Beachte:
Durch Gesetz vom 24.09.2009 wurde zum 01.01.2010 die Neuerung eingeführt, dass es für den Anspruch auf den Pflichtteil im Falle einer Ausschlagung nicht mehr darauf ankommt, in welchem Verhältnis Erbteilsquote und Pflichtteilsquote zueinander stehen.

Nach bisher geltendem Recht musste die Erbquote höher sein als die Pflichtteilsquote, damit ein Anspruch bestand.


3.

Ein Vermächtnisnehmer schlägt das Vermächtnis aus und verlangt den Pflichtteil (§ 2307 BGB).
Letzte Änderung am Sonntag September 12, 2010 01:26:42 von eepp
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Der Erbschein
Nachlass - Haftung für die Schulden des Erblassers