Besteuerungsgrundlage
Für die Besteuerung bei Erbschaft und
Schenkung wird der Wert der Bereicherung des Erwerbers zugrunde gelegt, soweit diese Bereicherung nicht steuerfrei ist (§ 10 Abs. 1 S. 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG)).
Bei Erbschaften gilt als Bereicherung der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem zu ermittelnden Wert des gesamten Vermögensanfalls, soweit er der Besteuerung nach dem ErbStG unterliegt, die abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden.
Gemäß § 10 Abs. 5 ErbStG sind von dem Erwerb, soweit nicht Sonderbestimmungen gelten, als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig
- die vom Erblasser herrührenden Schulden, soweit sie nicht mit einem zum Erwerb gehörenden Gewerbebetrieb, Anteil an einem Gewerbebetrieb, Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder Anteil an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und bereits bei der Bewertung der wirtschaftlichen Einheit berücksichtigt worden sind,
- Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen,
- die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Für diese Kosten wird insgesamt ein Betrag von 10.300 EUR ohne Nachweis abgezogen. Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind nicht abzugsfähig.
Bewertungsgrundsätze
Wie die Bewertung der Vermögensgegenstände und Vermögensarten im Einzelnen vorgenommen wird, ist im Bewertungsgesetz (BewG) ausführlich geregelt.
Wichtigster Grundsatz ist, dass bei der Bewertung aller Vermögensarten einheitlich der gemeine Wert zugrunde zu legen ist.
Dies ist der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (§ 9 Abs. 1 und 2 BewG).
Die Vorschriften des Bewertungsgesetzes stellen ein komplexes Regelwerk dar und enthalten zahlreiche Verfahren zur Bewertung der verschiedenen Vermögensarten.
Der Erste Teil des BewG (§§ 1 bis 16 BewG) enthält die allgemeinen Bewertungsvorschriften. Im Zweiten Teil (§§ 17 bis 203 BewG) finden sich die besonderen Bewertungsvorschriften. Das Vermögen, das nach den Vorschriften des Zweiten Teils des BewG zu bewerten ist, umfasst die folgenden Vermögensarten (vgl. § 18 BewG):
- Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 33 bis 67, § 31 BewG),
- Grundvermögen (§§ 68 bis 94, § 31 BewG),
- Betriebsvermögen (§§ 95 bis 109, § 31 BewG).
Die nachfolgende Übersicht soll lediglich einige Anhaltspunkte für die Bewertung geben und erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit.
Wertansätze bei Schenkung und Erbschaft
Vermögensart
| Wertansatz
| | Wertpapiere und Schuldbuchforderungen (soweit zum Börsenhandel zugelassen) | Niedrigster Kurswert am Stichtag (§ 11 Abs. 1 BewG)
|
| Andere Anteile an Kapitalgesellschaften | Gemeiner Wert (§ 11 Abs. 2 BewG)
|
| Wertpapiere, die Rechte der Einleger verbriefen | Rücknahmepreis (§ 11 Abs. 4 BewG)
|
| Sparguthaben | Nennwert (§ 12 Abs. 1 BewG), Guthabenstand am Todestag bzw. am Tag der Schenkung
|
| Andere Kapitalforderungen und Schulden | Nennwert (§ 12 Abs. 1 BewG)
|
| Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen | Rückkaufswert (§ 12 Abs. 4 BewG)
|
| Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen (z.B. Rentenzahlung, Wohnrecht) | Kapitalwert (§ 14 BewG) (vgl. spezielle Wertermittlungstabellen)
|
| Land- und forstwirtschaftliches Vermögen | Gemeiner Wert (meist Ertragswert mit Substanzwert als Minderwert), (§ 33 ff. BewG)
|
| Grundvermögen | Unbebautes Grundstück:
- Wert wird anhand des Bodenrichtwerts ermittelt
Bebautes Grundstück:
- Vergleichswertverfahren,
- Ertragswertverfahren oder
- Sachwertverfahren.
(§ 68 ff. BewG)
|
Letzte Änderung am Sonntag September 12, 2010 01:38:04 von eepp