Der Erbschein


Was ist ein Erbschein?


Der Erbschein ist ein Zeugnis, welches das Nachlassgericht dem Erben auf dessen Antrag ausstellt, um ihm sein Erbrecht zu bescheinigen (§ 2353 BGB).

Der Erbe erhält also eine Art "Erbenausweis", der ihm bei der Geltendmachung seiner Rechte als Erbe zum Beweis seiner Erbenstellung dient.

Die Beantragung eines Erbscheins ist nicht zwingend erforderlich, sie ist aber nützlich und in aller Regel wird der Erbschein auch benötigt.

Ist ein Erbe Alleinerbe, erhält er einen Alleinerbschein, sind mehrere Erben vorhanden, so können sie zusammen einen gemeinschaftlichen Erbschein (§ 2357 BGB) beantragen und jeder für sich einen Teilerbschein (§ 2353 BGB), aus dem sich jeweils die Erbquote desjenigen ergibt, für den der Teilerbschein ausgestellt wird.

Wer kann einen Erbschein beantragen?


Das Recht einen Erbschein zu beantragen hat jeder Alleinerbe oder Miterbe (§ 2357 Abs. 1 S. 2 BGB) und z.B. auch der Testamentsvollstrecker.

Wozu brauche ich einen Erbschein?


Benötigt wird ein Erbschein, wenn der Erbe sich als Erbe ausweisen will. Dies ist insbesondere von Bedeutung, wenn der Erbe an das Vermögen des Erblassers gelangen will und/oder wenn er gegenüber bestimmten Behörden oder Personen (z.B. Schuldner des Erblassers) nachweisen muss, dass er der Erbe und damit der Rechtsnachfolger des Erblassers ist.


Beispiel

Der Erblasser Ernst hat ein Bankkonto mit einem Guthaben von 3.000 EUR sowie zwei Sparbücher mit Guthaben von 12.000 EUR und 17.000 EUR hinterlassen. Darüber hinaus gehörte dem Erblasser ein Einfamilienhaus nebst Grundstück.

Nun will sein Sohn Alfred an das Geld und die Einträge im Grundbuch auf seinen Namen umschreiben lassen.



Will Alfred das Geld vom Bankkonto oder von den Sparbüchern seines verstorbenen Vaters abheben oder auf sein eigenes Konto überweisen lassen, so kann er mit dem Erbschein gegenüber der Bank beweisen, dass er dazu berechtigt ist.

Ebenso muss Alfred den Erbschein vorlegen, wenn er beim Grundbuchamt beantragen will, dass er im Grundbuch anstelle seines Vaters als Eigentümer eingetragen wird.
Letzte Änderung am Sonntag September 12, 2010 01:25:58 von eepp
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Das Vermächtnis
Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft