Dem überlebenden Lebenspartner einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft steht neben den Verwandten des Erblassers ein gesetzliches Erbrecht zu (§ 10 LPartG).
Die erbrechtliche Stellung des überlebenden Lebenspartners ist dabei derjenigen des überlebenden Ehegatten vollkommen gleichgestellt worden. (siehe auch: Erbfolge - wer sind die gesetzlichen
Erben?)
Der überlebende Lebenspartner des Erblassers ist neben den Verwandten wie folgt als gesetzlicher Erbe berufen: Neben den Verwandten der ersten Ordnung (Kinder, Enkel etc. des Erblassers) erbt er zu ¼, neben den Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (also Geschwister des Erblassers und deren Kinder)) oder neben Großeltern zu ½.
Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Lebenspartner die ganze Erbschaft (§ 10 Abs. 2 LPartG).
Die Zugewinngemeinschaft
Genau wie bei Ehegatten gelten bezüglich der Höhe des gesetzlich zustehenden Erbteils Besonderheiten, je nachdem in welchem
Güterstand die Lebenspartner gelebt haben (z.B.
Zugewinngemeinschaft oder
Gütertrennung).
Die Lebenspartner leben im
Güterstand der
Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7 LPartG) etwas anderes vereinbaren (§ 6 LPartG).
Die Vorschriften des BGB über die Zugewinngemeinschaft von Eheleuten gelten entsprechend. Die Lebenspartner können z.B. durch Lebenspartnerschaftsvertrag vereinbaren, dass sie statt des gesetzlich vorgesehenen
Güterstands der Zugewinngemeinschaft den Güterstand der
Gütertrennung oder den der
Gütergemeinschaft wählen wollen.
Achtung:
Seit dem 1. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des BGB auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften anwendbar. Für Lebenspartnerschaften, die vor dem 1. Januar 2005 geschlossen wurden, gilt § 21 LPartG.
Der Güterstand regelt die Eigentumsverhältnisse während der Lebenspartnerschaft. Im Rahmen der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögen der Lebenspartner zwar getrennt, aber im Falle der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft oder im Falle einer Beendigung der Lebenspartnerschaft durch Tod eines Lebenspartners wird das hinzugewonnene Vermögen (der sogenannte Zugewinn), ausgleichend aufgeteilt.
Beispiel für den Zugewinnausgleich
Die Lebenspartner Anton und Bastian haben zum Zeitpunkt der Eintragung ihrer Lebenspartnerschaft beide ein "Anfangsvermögen" von je 20.000 EUR. Durch Arbeit hat Anton ein "Endvermögen" von insgesamt 250.000 EUR erwirtschaftet, Bastian hat 120.000 EUR erwirtschaftet. Während der Dauer der Partnerschaft hat Bastian 10.000 EUR von seinen Großeltern geschenkt bekommen sowie 70.000 EUR von seinen Eltern geerbt.
Der Zugewinn des Anton beträgt 230.000 EUR (250.000
Endvermögen - 20.000
Anfangsvermögen).
Das Endvermögen des Bastian beträgt 120.000 + 10.000 + 70.000 EUR = 200.000 EUR. Als Zugewinn wird aber nur der durch Arbeit erwirtschaftete Teil angerechnet, der das Anfangsvermögen übersteigt, bei Bastian also lediglich (120.000 - 20.000 =) 100.000 EUR. Geschenke und Erbschaften bleiben insoweit unberücksichtigt!
Der Zugewinn des Anton übersteigt den des Bastian um 130.000 EUR. Daher steht Bastian bei Beendigung der Partnerschaft ein (hälftiger)
Zugewinnausgleich in Höhe von 65.000 EUR zu.
Das gesetzliche Erbrecht des Lebenspartners bei Zugewinngemeinschaft
Wie oben gesehen, hängt die Höhe des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Lebenspartners davon ab, neben wem er erbt. Erbt er z.B. neben Kindern des Erblassers, so steht ihm als gesetzliches Erbteil ¼ der Erbschaft zu.
Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird dieses gesetzliche Erbteil des Lebenspartners (s.o.) um ¼ erhöht.
Neben Kindern des Erblassers, würde der Lebenspartner dann also die Hälfte der Erbschaft erhalten (¼ gesetzliches Erbteil + ¼ Zugewinnausgleich im Todesfall). Kinder würden, soweit vorhanden, zusammen die andere Hälfte des Erbes erhalten. Diese Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des Lebenspartners um ¼ des Gesamterbes bezeichnet man als "pauschalierten Zugewinnausgleich". Hierbei ist unerheblich, ob die Lebenspartner im einzelnen Fall überhaupt einen Zugewinn erzielt haben oder nicht.
Beispiel
I
m obigen Beispiel verstirbt Anton vor Bastian. Anton hat einen Sohn aus einer früheren Verbindung. Außer dem gesetzlichen Erbteil (¼) neben dem Sohn als Erben erster Ordnung, steht Bastian ein weiteres Viertel der Erbschaft als pauschalierter Zugewinnausgleich zu, also insgesamt ½ der Erbschaft oder ½ von 250.000 EUR: das bedeutet 125.000 EUR.
Wird der Lebenspartner z.B. per Testament von der Erbschaft ausgeschlossen und erhält er auch kein
Vermächtnis, so erhält er neben dem gesetzlichen
Pflichtteilsanspruch gegen den oder die Erben den "normalen" Zugewinnausgleich, vorausgesetzt, dass der Zugewinn des Verstorbenen höher war als sein eigener (§ 10 Abs. 6 LPartG i.V.m. §§ 1371 Abs. 2 und Abs. 3 BGB). Dieser wird dann nicht pauschal bestimmt, sondern nach den konkreten Vermögensverhältnissen ausgerechnet.
Unter Umständen kann aber auch die
Ausschlagung der Erbschaft in Verbindung mit der Wahl der sogenannten güterrechtlichen Lösung (mit Berechnung des
Zugewinnausgleichs nach den konkreten Vermögensverhältnissen) für den überlebenden Lebenspartner einer Zugewinngemeinschaft vorteilhaft sein.
Dies ist der Fall, wenn der auszugleichende Zugewinn zuzüglich des verbleibenden "kleinen Pflichtteils" größer ist als das gesetzliche Erbteil zzgl. des pauschalierten
Zugewinnausgleichs.
Der kleine
Pflichtteil des überlebenden Lebenspartners wird nach dem gesetzlichen Erbteil berechnet. Gegenüber Kindern oder Enkeln des Erblassers beträgt er 1/8, gegenüber Verwandten der zweiten Ordnung ¼ und gegenüber anderen Verwandten ½ des Nachlasses.
Daneben kann eine Ausschlagung auch dann sinnvoll sein, wenn der Nachlass überschuldet ist oder wenn
Erbschaftsteuer vermieden werden soll. Denn der Zugewinnausgleich ist erbschaftsteuerfrei.
Die Berechnung solcher Ansprüche eines überlebenden Lebenspartners unter Berücksichtigung der Erbteile, die anderen Erben zufallen, kann u.U. sehr komplex sein. In den meisten Fällen wird daher die Hinzuziehung eines fachkundigen Rechtsanwalts oder Notars unentbehrlich sein.
Voraus des Lebenspartners
Außer dem Erbteil hat der überlebende Lebenspartner einen (schuldrechtlichen) Anspruch gegen den/die Erben auf Übertragung der zum
Haushalt der Lebenspartner gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind (Voraus des Lebenspartners gemäß § 10 Abs. 1 LPartG).
Diesen Anspruch hat der überlebende Lebenspartner generell, wenn er neben Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern und Geschwister des Erblassers) oder neben Großeltern als gesetzlicher Erbe erbt. Ist der überlebende Lebenspartner neben Verwandten der ersten Ordnung (Kinder, Enkel etc. des Erblassers) gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm diese Gegenstände nur, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.