Der Ehegatte des Erblassers ist neben den Verwandten als gesetzlicher Erbe berufen (§§ 1931 ff. BGB). Neben den Verwandten der ersten Ordnung (Kinder, Enkel etc. des Erblassers) erbt er zu ¼, neben den Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (also Geschwister des Erblassers und deren Kinder) oder neben Großeltern zu ½.
Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft (§ 1931 Abs. 2 BGB).
Die Zugewinngemeinschaft
Besonderheiten für die Höhe des Erbteils des Ehegatten gelten, je nachdem in welchem
Güterstand die Ehegatten gelebt haben (z.B.
Zugewinngemeinschaft oder
Gütertrennung).
Wenn die Ehegatten nicht durch
Ehevertrag etwas anderes vereinbaren, gilt in Deutschland nach dem Gesetz der
Güterstand der
Zugewinngemeinschaft. Dieser regelt die Eigentumsverhältnisse der Ehegatten während der Ehe. Im Rahmen der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögen der Ehegatten zwar getrennt, aber im Falle einer
Scheidung oder im Falle einer Beendigung der Ehe durch
Tod eines Ehegatten wird das hinzugewonnene Vermögen (der sogenannte Zugewinn) ausgleichend aufgeteilt, sofern der Zugewinn der Ehegatten ungleich ist.
Beispiel für den Zugewinnausgleich
Die Eheleute Anna und Bertold haben bei der Eheschließung beide ein "Anfangsvermögen" von je 10.000 EUR mit in die Ehe gebracht. Durch Arbeit hat Bertold ein "Endvermögen" von insgesamt 250.000 EUR erwirtschaftet, Anna nur 20.000 EUR erwirtschaftet, weil sie sich zu Hause um die Erziehung der beiden gemeinsamen Kinder und den Haushalt gekümmert hat. Während der Ehezeit hat Anna 10.000 EUR von ihren Großeltern geschenkt bekommen sowie 70.000 EUR von ihren Eltern geerbt.
Der Zugewinn des Bertold beträgt 240.000 EUR(250.000
Endvermögen - 10.000
Anfangsvermögen).
Das Endvermögen der Anna beträgt 20.000 + 10.000 + 70.000 EUR = 100.000 EUR. Als Zugewinn wird aber nur der durch Arbeit erwirtschaftete Teil angerechnet, der das Anfangsvermögen übersteigt, bei Anna also lediglich 10.000 EUR. Geschenke und Erbschaften bleiben insoweit unberücksichtigt!
Der Zugewinn des Bertold übersteigt den der Anna um 230.000 EUR. Daher steht Anna bei Beendigung der Ehe ein (hälftiger)
Zugewinnausgleich in Höhe von 115.000 EUR zu.
Dieser gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt immer dann, wenn die Ehegatten keine andere Vereinbarung getroffen haben (§ 1363 BGB). Eine andere Vereinbarung können die Ehegatten in einem
Ehevertrag regeln. Sie können z.B. vereinbaren, dass sie statt des gesetzlich vorgesehen
Güterstands der Zugewinngemeinschaft den Güterstand der
Gütertrennung oder den der
Gütergemeinschaft wählen wollen.
Achtung:
Im Zuge der Wiedervereinigung sind Ehegatten, die im Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft gemäß DDR-Familiengesetzbuches (FGB) gelebt hatten, automatisch in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft der Bundesrepublik eingetreten, sofern sie nicht bis zum 3. Oktober 1990 ausdrücklich einen anderen Güterstand bestimmt haben. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es also bzgl. des Güterstandes zur Anwendung des FGB kommen.
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten bei Zugewinngemeinschaft
Wie oben gesehen, hängt die Höhe des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten davon ab, neben wem er erbt. Erbt er z.B. neben den Kindern des Erblassers, so steht ihm als gesetzliches Erbteil ¼ der Erbschaft zu.
Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird dieses gesetzliche Erbteil des Ehegatten (s.o.) um ¼ erhöht (§ 1931 Abs. 3 i.V.m § 1371 Abs. 1 BGB).
Neben den Kindern des Erblassers, würde der Ehegatte dann also die Hälfte der Erbschaft erhalten (¼ gesetzliches Erbteil + ¼ Zugewinnausgleich im Todesfall).
Die beiden Kinder aus dem obigen Beispiel würden dann zusammen die andere Hälfte des Erbes erhalten. Diese Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des Ehegatten um ¼ des Gesamterbes bezeichnet man als "pauschalierten Zugewinnausgleich" (hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Fall überhaupt einen Zugewinn erzielt haben oder nicht).
Beispiel
Im obigen Beispiel verstirbt Bertold vor Anna. Außer dem gesetzlichen Erbteil (¼) neben den Kindern als Erben erster Ordnung, steht Anna ein weiteres Viertel der Erbschaft als pauschalierter Zugewinnausgleich zu, also insgesamt ½ der Erbschaft oder ½ von 250.000 EUR: das bedeutet 125.000 EUR.
Wird der Ehegatte z. B. per Testament von der Erbschaft ausgeschlossen und erhält er auch kein
Vermächtnis, so erhält er neben dem gesetzlichen
Pflichtteil den "normalen" Zugewinnausgleich. Dieser wird dann nicht pauschal bestimmt, sondern nach den konkreten Vermögensverhältnissen ausgerechnet.
Unter Umständen kann aber auch die
Ausschlagung der Erbschaft in Verbindung mit der Wahl der sogenannten güterrechtlichen Lösung (mit Berechnung des
Zugewinnausgleichs nach den konkreten Vermögensverhältnissen) für den überlebenden Ehegatten einer Zugewinngemeinschaft vorteilhaft sein. Dies ist der Fall, wenn der auszugleichende Zugewinn zuzüglich des verbleibenden "kleinen Pflichtteils" größer ist als das gesetzliche Erbteil zzgl. des pauschalierten
Zugewinnausgleichs.
Der kleine
Pflichtteil des überlebenden Ehegatten wird nach dem gesetzlichen Erbteil berechnet. Gegenüber Kindern oder Enkeln des Erblassers beträgt er 1/8, gegenüber Verwandten der zweiten Ordnung ¼ und gegenüber anderen Verwandten ½ des Nachlasses.
Weiteres Beispiel
Anna erbt neben ihren beiden Kindern zu ½ (s.o.). Nimmt Anna das Erbe an, erhält Sie 125.000 EUR (s.o.).
Schlägt Anna die Erbschaft hingegen aus, erhält sie folgende Beträge:
im Rahmen des Zugewinnausgleichs:115.000 EUR als "kleinen Pflichtteil" (1/8) aus der
verbleibenden Summe (= Nachlass): 16.875 EUR
so dass ihr insgesamt zustehen: 131.875 EUR.
Daneben kann eine Ausschlagung auch dann sinnvoll sein, wenn der Nachlass überschuldet ist oder wenn
Erbschaftsteuer vermieden werden soll. Denn der Zugewinnausgleich ist erbschaftsteuerfrei.
Die Berechnung solcher Ansprüche eines überlebenden Ehegatten unter Berücksichtigung der Erbteile, die anderen Erben zufallen, kann u.U. sehr komplex sein. In den meisten Fällen wird daher die Hinzuziehung eines fachkundigen Rechtsanwalts oder Notars unentbehrlich sein.
Voraus des Ehegatten
Außer dem Erbteil hat der überlebende Ehegatte einen (schuldrechtlichen) Anspruch gegen den/die Erben auf Übertragung der zum ehelichen
Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind (Voraus des Ehegatten gemäß § 1932 BGB).
Diesen Anspruch hat der überlebende Ehegatte generell, wenn er neben Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern und Geschwister des Erblassers) oder neben Großeltern als gesetzlicher Erbe erbt.
Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung (Kinder, Enkel etc. des Erblassers) gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm diese Gegenstände nur, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.