Der Pflichtteilsanspruch kann vom Pflichtteilsberechtigten grundsätzlich sofort geltend gemacht werden. Dies kann für die Erben, die zur Auszahlung verpflichtet sind, u.U. zu einer schwer oder gar nicht zu erfüllenden Pflicht werden.
Typisches Beispiel hierfür ist der Fall, in dem ein Ehegatte das sogenannte Familienheim erbt und die (zunächst) von der Erbfolge ausgeschlossenen Kinder ihren
Pflichtteil geltend machen.
Wenn der überlebende Ehegatte nicht genug Finanzmittel zur Verfügung hat, um den Kindern ihre Pflichtteile auszubezahlen, muss er im schlimmsten Fall das Haus, das ihm als Alterswohnsitz und -sicherung dienen sollte, vorschnell verkaufen.
Unter anderem um solche Härtefälle zu verhindern, hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.09.2009 eine erweiterte Stundungsmöglichkeit eingeführt.
Seit dem 1.01.2010 kann jeder Erbe (zuvor galt dies nur für Erben, die selbst pflichtteilsberechtigt waren) gemäß § 2331a BGB Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet.
Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind angemessen zu berücksichtigen.
Letzte Änderung am Sonntag September 12, 2010 01:24:35 von eepp