Es besteht kein Anspruch auf den Pflichtteil bei sogenannter Erbunwürdigkeit des Pflichtteilsberechtigten.
In § 2339 BGB sind die Erbunwürdigkeitsgründe abschließend aufgezählt. Sinn dieser Vorschrift ist es, denjenigen
Erben von der Erbschaft auszuschließen, der durch Tötung oder auf andere widerrechtliche Art versucht hat, zu verhindern, dass der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen errichtet, aufhebt oder ändert.
Die Erbunwürdigkeit führt aber nicht automatisch zur Enterbung, sondern nur, wenn ein Berechtigter die Erbunwürdigkeit des "unwürdigen Erben" durch Anfechtung der Erbschaft geltend macht (§§ 2340 ff. BGB).
Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen zustatten kommt (§ 2341 BGB). Eine Person ist bereits dann berechtigt, wenn sie die Erbschaft oder einen Teil davon bei Wegfall des Erbunwürdigen zwar noch nicht erhält, ihr aber dadurch näher rückt.
Eine entsprechende Anfechtbarkeit besteht auch in den Fällen, in denen sich ein Vermächtnisnehmer oder ein Pflichtteilsberechtigter einer solchen Erbunwürdigkeit schuldig gemacht hat (§ 2345 BGB).
Letzte Änderung am Sonntag September 12, 2010 01:24:11 von eepp