Die Testierfreiheit
Grundsätzlich gilt, dass jeder Erblasser frei bestimmen kann, wer sein Erbe/seine
Erben sein sollen. So kann ein Erblasser durch eine Verfügung von Todes wegen (z.B. Testament, Erbvertrag) frei entscheiden, wen er als
Erben einsetzen möchte.
Dabei kann er die Personen, die durch das Gesetz als Erben berufen sind (Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Enkel oder andere Verwandte) von der Erbschaft ausschließen. Dieses freie Bestimmungsrecht des Erblassers bezeichnet man als Testierfreiheit.
Der Pflichtteilsanspruch
Allerdings hat die Testierfreiheit gesetzlich festgelegte Grenzen. Das bedeutet, dass bestimmte Personen, die von Gesetzes wegen Erben des Erblassers sein würden, grundsätzlich einen Anspruch auf Auszahlung des sogenannten Pflichtteils gegen den oder die Erben haben, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Von bestimmten gesetzlichen Ausnahmen abgesehen, kann man seine gesetzlichen Erben also nicht völlig leer ausgehen lassen.
Wie unterscheidet sich der Pflichtteilsanspruch von dem gesetzlich vorgesehenen Erbanspruch?
Grundsätzlich gilt, dass der Pflichtteil nur in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils besteht (§ 2303 Abs.1 S. 2 BGB).
Die Besonderheit gegenüber dem gesetzlichen Erbanspruch besteht weiter darin, dass der Pflichtteilsanspruch nur ein Anspruch auf Auszahlung eines Geldbetrages gegenüber dem/den Erben ist und kein direkter Anspruch auf einen Teil der Erbschaft als solcher.
Wer hat Anspruch auf Auszahlung eines Pflichtteils?
Pflichtteilsberechtigt sind nach dem Gesetz die Abkömmlinge des Erblassers, seine Eltern und sein Ehegatte oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, sofern sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbschaft ausgeschlossen sind (vgl. § 2303 BGB, § 10 Abs. 6 LPartG).
Entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers sind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge in der Erbfolge nach dem Erblasser ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt (§ 2309 BGB).
Unter welchen Voraussetzungen kann der Pflichtteil entzogen werden?
Der Erblasser kann einem Abkömmling, seinen Eltern oder seinem Ehegatten/Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft den Pflichtteil entziehen, wenn die Voraussetzungen des § 2333 BGB vorliegen.
Das Recht der Pflichtteilsentziehung wurde durch Gesetz vom 24. September 2009 zum 1.01.2010 neu geregelt und sieht nunmehr folgendes vor:
§ 2333 BGB bestimmt:
(1) Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling
- dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet,
- sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen schuldig macht,
- die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder
- wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Entziehung des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils.
Nach bisherigem Recht lag ferner ein Grund für die Entziehung des Pflichtteils vor, wenn der Pflichtteilsberechtigte einen "ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel wider den Willen des Erblasser führt". Diese schwer einzugrenzende Vorschrift wurde aufgehoben.
Die Pflichtteilsentziehung ist nur wirksam, wenn der Erblasser diese in seiner letztwilligen Verfügung erklärt hat und den Grund für die Entziehung angegeben hat (zu weiteren Einzelheiten siehe § 2336 BGB).
Letzte Änderung am Donnerstag Februar 3, 2011 03:38:44 von Monitorer