Schenkung auf den Todesfall




Eine Schenkung auf den Todesfall liegt vor, wenn der Erblasser ein Schenkungsversprechen unter der Bedingung abgibt, dass der Beschenkte den Erblasser überlebt.


Beispiel

Alfred verspricht seinem Bruder Ernst, dass dieser seine Münzsammlung geschenkt bekommen soll, wenn er länger lebt als Alfred.


Gegenüber der Schenkung unter Lebenden besteht bei der Schenkung auf den Todesfall die Besonderheit, dass die Übergabe des Gegenstands der Schenkung erst nach dem Tod des Schenkenden erfolgen soll.

Dadurch dient die Schenkung auf den Todesfall grundsätzlich demselben Zweck wie ein Testament oder eine andere Verfügung von Todes wegen, und daher müssen auch dieselben Formvorschriften eingehalten werden (§ 2301 Abs. 1 BGB).

Entweder kann dies in Form eines eigenhändig geschriebenen und eigenhändig unterschriebenen Schriftstücks erfolgen oder durch notarielle Beurkundung. (Siehe auch: Erbfolge - wie man ein Testament aufsetzt).

Gemäß § 2301 Abs. 2 BGB gilt, dass die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden Anwendung finden, wenn der Schenker (zu Lebzeiten) die Schenkung durch Leistung des zugewendeten Gegenstandes vollzieht.


Beispiel

Alfred übergibt seinem Bruder Ernst die Münzsammlung bereits vor seinem Tod, weil er Sorge hat, dass seine Erben nicht alles in seinem Sinne erfüllen werden. Gleichwohl soll Ernst die Münzsammlung nur für den Fall endgültig zustehen, dass er Alfred tatsächlich überlebt. Andernfalls sollen die Kinder des Alfred die Münzen erben.


Die Schenkung ist hier bereits vollzogen, aber sie steht unter der auflösenden Bedingung, dass der Beschenkte den Schenker auch tatsächlich überlebt.


Beispiel

Stirbt Ernst vor dem Alfred, so müssen die Erben des Ernst die Münzsammlung wieder an Alfred herausgeben.
Letzte Änderung am Sonntag September 12, 2010 01:39:40 von eepp
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