Angaben auf Geschäftsbriefen - Geschäftspost




Jeder Teilnehmer am Geschäftsleben muss beim Versenden seiner Post gewisse Regeln beachten. Diese sind abhängig vom Status des Unternehmens und der Unternehmensform.

Folgende Angaben sind zu machen:


Kleingewerbetreibende


Kleingewerbetreibende, deren Gewerbebetrieb nur einen geringen Umfang hat und daher kein Handelsgewerbe ist, müssen § 15 b der Gewerbeordnung (GewO) beachten.

Auf den Geschäftsbriefen sind folgende Angaben zu machen:


  • Familienname mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen,
  • ladungsfähige Anschrift.

Einzelkaufmann, OHG, KG


Im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmen sowie die OHG und die KG haben auf dem Briefpapier folgende Angaben zu machen:


  • die im Handelsregister eingetragene Firma,
  • bei Einzelkaufleuten "eingetragener Kaufmann", "eingetragene Kauffrau" bzw. die Abkürzung "e.K.", "e.Kfm." oder "e.Kfr.",
  • bei offenen Handelsgesellschaften die Bezeichnung "offene Handelsgesellschaft" bzw. die Abkürzung "OHG",
  • bei Kommanditgesellschaften die Bezeichnung "Kommanditgesellschaft" bzw. die Abkürzung "KG",
  • Ort der geschäftlichen Niederlassung.

GmbH & Co. KG


Es gelten die gleichen Angaben wie zur KG.

Ist keine natürliche Person als Gesellschafter vorhanden, so muss auch die Firma der juristischen Person, zum Beispiel der GmbH, die Gesellschafterin ist, angegeben werden.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

  • Rechtsform,
  • Sitz der Gesellschaft,
  • das Registergericht,
  • die Nummer, unter der die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist,
  • alle Geschäftsführer,
  • bei Bestehen eines Aufsichtsrates: Vor- und Nachname des Vorsitzenden des Aufsichtsrates.

Aktiengesellschaft (AG)

  • Rechtsform,
  • die im Handelsregister eingetragene Firma (= Name der Gesellschaft),
  • das Registergericht,
  • die Nummer, unter der die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist,
  • alle Vorstandsmitglieder,
  • Vor- und Nachname des Vorsitzenden des Aufsichtsrates.

Sanktionen bei unrichtigen Angaben


Die Nichteinhaltung dieser Vorschriften kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Letzte Änderung am Mittwoch November 17, 2010 03:58:02 von eepp
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