Der Unternehmensname (Firma, Firmenname)




Der Name des Unternehmens wird beim kaufmännischen Tätigwerden als Firma bezeichnet.

Nach dem Handelsgesetzbuch bedeutet "Firma" den "Namen des Unternehmens".



§ 17 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs bestimmt hierzu:

"Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt."

Grundsätzlich können Sie Ihrem Unternehmen den von Ihnen gewünschten Namen geben.

Diese grundsätzliche Freiheit der Namensgebung beschränkt der Gesetzgeber jedoch in manchen Bereichen, weil er die Prinzipien der Ehrlichkeit, der Sicherheit und des Vertrauens im Geschäftsleben schützen möchte.

Deshalb gibt es für Kaufleute und Nichtkaufleute einige Beschränkungen bei der Namensgebung.


Geschäftsbezeichnung des Kaufmanns


Für Kaufleute, die dem Handelsgesetzbuch (HGB) unterliegen, gelten die im folgenden dargestellten und in den §§ 17 ff. des HGB genannten Beschränkungen.


Der Name des Unternehmens, also die Firma des Kaufmanns


  • muss sich von anderen Unternehmen der gleichen Branche unterscheiden,
  • darf keine irreführenden Angaben enthalten,
  • und muss die Rechtsform des Unternehmens erkennen lassen (zum Beispiel den Zusatz "GmbH" enthalten).

Geschäftsbezeichnung des Nicht-Kaufmanns


Die Geschäftsbezeichnung des Nicht-Kaufmanns darf


  • nicht den Eindruck erwecken, man betreibe eine eintragungspflichtige Firma,
  • keine falschen Vorstellungen über Größe und Umfang des Unternehmens erwecken,
  • Namensrechte anderer nicht verletzen.


Aus dem Namen dürfen also keine Täuschungen über den Umfang der Tätigkeit für die Geschäftspartner hervorgehen.

Darüber hinaus darf man sich durch die Wahl des Namens nicht das Prestige und die Marktstellung eines in der Branche schon existierenden Unternehmens ungerechtfertigt zu Nutze machen.
Letzte Änderung am Sonntag September 12, 2010 01:52:44 von eepp
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