Die Offene Handelsgesellschaft - OHG




Betreiben mehrere Personen zusammen ein Handelsgewerbe, arbeiten sie also mit der Absicht der Gewinnerzielung in einem kommerziellen Geschäftsfeld, so liegt eine OHG vor.

Nichtgewerbliche Tätigkeiten, wie die Zusammenarbeit zwischen Ärzten, Anwälten oder Architekten können nicht in Form einer OHG betrieben werden. Diese Arten der Zusammenarbeit erfolgen im Rahmen von Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR).


Haftung der Gesellschafter der OHG


Die Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft haften wie die Gesellschafter der GbR für alle Schulden der Gesellschaft mit ihrem Privatvermögen.

Sie können diese Haftung gegenüber den Gläubigern nicht beschränken.

Aus diesem Grund kommt diese Form der Zusammenarbeit im praktischen Geschäftsleben nur selten vor.

Meist trifft man eine OHG an, wenn die Gesellschafter (der OHG) nicht genügend Geldmittel zur Verfügung hatten, um das Stammkapital für eine GmbH aufzubringen.

Gründung der OHG


Eine Eintragung im Handelsregister muss erfolgen.

Ein Mindestkapital ist aufgrund der umfassenden persönlichen Haftung nicht notwendig.

Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag muss nicht abgeschlossen werden. Er kann jedoch wie bei der GbR abgeschlossen werden - um spätere Streitigkeiten unter den Gesellschaftern zu vermeiden, empfiehlt es sich jedoch, einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag abzuschließen.

Steuern der offenen Handelsgesellschaft


Die OHG ist buchführungspflichtig und muss eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechung erstellen.

Die Gewinne der OHG werden den Gesellschaftern anteilig zugerechnet und als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit versteuert, in Form der Einkommensteuer.
Letzte Änderung am Mittwoch November 17, 2010 03:54:26 von eepp
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Die GbR - Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Die GmbH - Gesellschaft mit beschränkter Haftung