Betreiben mehrere Personen zusammen ein Handelsgewerbe, arbeiten sie also mit der Absicht der Gewinnerzielung in einem kommerziellen Geschäftsfeld, so liegt eine OHG vor.
Nichtgewerbliche Tätigkeiten, wie die Zusammenarbeit zwischen Ärzten, Anwälten oder Architekten können nicht in Form einer OHG betrieben werden. Diese Arten der Zusammenarbeit erfolgen im Rahmen von Gesellschaften bürgerlichen Rechts (
GbR).
Haftung der Gesellschafter der OHG
Die Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft haften wie die Gesellschafter der
GbR für alle Schulden der Gesellschaft mit ihrem Privatvermögen.
Sie können diese Haftung gegenüber den Gläubigern nicht beschränken.
Aus diesem Grund kommt diese Form der Zusammenarbeit im praktischen Geschäftsleben nur selten vor.
Meist trifft man eine OHG an, wenn die Gesellschafter (der OHG) nicht genügend Geldmittel zur Verfügung hatten, um das Stammkapital für eine
GmbH aufzubringen.
Gründung der OHG
Eine Eintragung im Handelsregister muss erfolgen.
Ein Mindestkapital ist aufgrund der umfassenden persönlichen Haftung nicht notwendig.
Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag muss nicht abgeschlossen werden. Er kann jedoch wie bei der
GbR abgeschlossen werden - um spätere Streitigkeiten unter den Gesellschaftern zu vermeiden, empfiehlt es sich jedoch, einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag abzuschließen.
Steuern der offenen Handelsgesellschaft
Die OHG ist buchführungspflichtig und muss eine Bilanz und eine
Gewinn- und Verlustrechung erstellen.
Die Gewinne der OHG werden den Gesellschaftern anteilig zugerechnet und als Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit versteuert, in Form der
Einkommensteuer.
Letzte Änderung am Mittwoch November 17, 2010 03:54:26 von eepp