Inhalt von AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)




Da AGB in erster Linie Vorteile für Gewerbetreibende mit sich bringen, sind der Gestaltung vom Gesetzgeber Grenzen gesetzt worden. Diese bestimmen sich nach den §§ 305-310 BGB.

Darin werden beispielsweise Mindestgrenzen für die Haftung desjenigen festgesetzt, der AGB verwendet und Neuwaren verkauft. Außerdem ist es z. B. unzulässig, in die AGB etwas hineinzuschreiben, womit der Vertragspartner nicht rechnen konnte.

Weiter muss der AGB-Verwender darauf achten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher den Inhalt der Bedingungen auch verstehen kann. Undeutliche Formulierungen oder unverständliche Inhalte werden im Zweifel zu Gunsten des Verbrauchers verstanden.

Wird die Wirksamkeit einer Klausel der AGB bestritten, so ist im Prozess eine vollumfängliche Prüfung durch das Gericht möglich.

Dem Unternehmer ist also nahezulegen, dass er bei der Erstellung seiner AGB sehr sorgsam vorgeht, auf eindeutige Formulierungen achtet und bei der inhaltlichen Gestaltung die §§ 307-309 BGB beachtet. Andernfalls muss er im Streitfalle ggf. erhebliche Nachteile in Kauf nehmen.
Letzte Änderung am Mittwoch November 17, 2010 03:57:28 von eepp
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AGB - Sinn und Zweck
AGB - Erstellen von AGB