Der Billigkeitsunterhalt greift nur dann, wenn alle anderen Unterhaltstatbestände nicht gegeben sind, das heißt wenn der Unterhaltsbedürftige nach der Scheidung eigentlich ohne Unterhaltsanspruch dastehen würde.
Bei der Frage nach dem Billigkeitsunterhalt geht es im Kern um die Frage danach, ob es gerecht wäre, den anderen Ehegatten ohne Unterhaltsanspruch dastehen zu lassen.
Daher wird diese Unterhaltsart oft am Ende geprüft, wenn bereits nach all den anderen Unterhalsarten kein Unterhalt zusteht.
Aber auch der Billigkeitsunterhalt hat strenge Voraussetzungen. Wenn diese nicht erfüllt sind, so erhält der Unterhaltsbegehrende eben endgültig keinen
Geschiedenenunterhalt.
§ 1576 BGB bestimmt hierzu als Voraussetzung für den Anspruch auf Billigkeitsunterhalt:
"Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit und solange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre."
Folgende Fälle sind beispielsweise denkbar:
Erwerbsverhinderung durch die Betreuung nicht gemeinschaftlicher Kinder
Nur ganz ausnahmsweise kann die Betreuung nicht gemeinschaftlicher Kinder einen Anspruch auf
Geschiedenenunterhalt begründen.
In folgenden Fällen wurde deswegen durch die Rechtsprechung Billigkeitsunterhalt gewährt:
Betreuung von Pflegekindern, die schon in jungem Alter in die Familie gekommen sind und lange versorgt wurden von den Ehegatten
Hier ist ein Billigkeitsunterhalt angemessen und fair, weil die Pflegekinder im Einzelfall so lange schon in der Familie waren, daß sie praktisch fast schon so wie eigene gemeinschaftliche Kinder angesehen werden konnten.
Betreuung von Kindern des Unterhaltsverpflichteten durch den Unterhaltsberechtigten
Hier ist ein Billigkeitsunterhalt angemessen und fair, weil der Unterhaltsbegehrende eine wichtige Leistung für den Unterhaltsverpflichteten erbringt, nämlich die Pflege und Betreuung seiner Kinder.
Der Unterhaltsbegehrende hat besondere Leistungen für den anderen Ehegatten erbracht
Beispiel
Der unterhaltsbegehrende Geschiedene hat die Familienangehörigen des Unterhaltsverpflichteten gepflegt.
Letzte Änderung am Samstag Januar 14, 2012 02:20:00 von Monitorer