Der Tod eines Ehegatten während der Ehe ist tragisch genug. Dennoch stellen sich nach dem Tod für den überlebenden Ehegatten zahlreiche vermögensrechtliche Fragen, deren Beantwortung meist sehr dringlich ist, denn es geht darum, die wirtschaftliche Lebensgrundlage für den überlebenden Ehegatten zu sichern.
Es geht im Kern um die Frage: Wem gehört nun das Vermögen des verstorbenen Ehegatten?
Beim Tod eines Ehegatten entscheidet das
Erbrecht, wer dessen Erbe wird, also an wen das Vermögen des verstorbenen Ehegatten geht.
Bei der Frage, was der überlebende Ehegatte vom Vermögen des verstorbenen Ehegatten erhält, ist danach zu unterscheiden, ob ein Testament existiert oder nicht.
Der überlebende Ehegatte wurde in keinem Testament als Erbe bedacht
Falls kein Testament existiert, so steht dem überlebenden Ehegatten dennoch ein
gesetzliches Erbrecht zu (= gesetzliches Ehegattenerbrecht). Das gesetzliche Erbrecht wird also grundsätzlich immer dann relevant, wenn kein Testament existiert.
Dieses gesetzliche Erbrecht beträgt wie folgt (§ 1931 BGB):
- Neben Verwandten der ersten Ordnung (Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten), falls also Kinder oder Kindeskinder des verstorbenen Ehegatten noch leben: ¼ des Vermögens des Erblassers
- Neben Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern des verstorbenen Ehegatten und deren Abkömmlinge), falls also noch Eltern oder Kinder der Eltern des verstorbenen Ehegatten leben: ½ des Vermögens des Erblassers
- Neben noch lebenden Großeltern des verstorbenen Ehegatten: ½ des Vermögens des Erblassers
- Falls weder Verwandte (des verstorbenen Erblassers) erster Ordnung, noch solche zweiter Ordnung, noch Großeltern vorhanden sind, so erbt der überlebende Ehegatte das gesamte Vermögen des verstorbenen Ehegatten.
Dieses gesetzliche Ehegattenerbrecht wird nun zusätzlich noch erhöht, um dadurch pauschal den
Zugewinnausgleich zu realisieren: Er wird um ¼ erhöht (§ 1371 Absatz 1 BGB).
Das heißt die obigen Werte ändern sich wie folgt:
- Neben Verwandten der ersten Ordnung (Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten), falls also Kinder oder Kindeskinder des verstorbenen Ehegatten noch leben: ½ des Vermögens des Erblassers
- Neben Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern des verstorbenen Ehegatten und deren Abkömmlinge), falls also noch Eltern oder Kinder der Eltern des verstorbenen Ehegatten leben: ¾ des Vermögens des Erblassers
- Neben noch lebenden Großeltern des verstorbenen Ehegatten: ¾ des Vermögens des Erblassers
- Falls weder Verwandte (des verstorbenen Ehegatten) erster Ordnung, noch zweiter Ordnung, noch Großeltern vorhanden sind, so erbt der überlebende Ehegatte das gesamte Vermögen des verstorbenen Ehegatten.
Der überlebende Ehegatte kann nun entweder dieses erhöhte Erbrecht geltend machen und das Erbe somit antreten oder er kann das Erbe ausschlagen.
Es kann im Einzelfall auch einmal vorteilhaft sein, das Erbe auszuschlagen, also die
Annahme der Erbschaft abzulehnen.
Wenn der überlebende Ehegatte das Erbe ausschlägt, stehen ihm folgende Elemente zu:
Der ("kleine") Pflichtteil beträgt die Hälfte des nicht erhöhten gesetzlichen Erbrechts, nämlich:
- Neben Verwandten der ersten Ordnung (Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten), falls also Kinder oder Kindeskinder des verstorbenen Ehegatten noch leben: 1/8 des Vermögens des Erblassers
- Neben Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern des verstorbenen Ehegatten und deren Abkömmlinge), falls also noch Eltern oder Kinder der Eltern des verstorbenen Ehegatten leben: ¼ des Vermögens des Erblassers
- Neben noch lebenden Großeltern des verstorbenen Ehegatten: ¼ des Vermögens des Erblassers
- Falls weder Verwandte (des verstorbenen Ehegatten) erster Ordnung, noch zweiter Ordnung, noch Großeltern vorhanden sind, beträgt der Pflichtteil ½ des Vermögens des verstorbenen Ehegatten.
Im Kern kann annäherungsweise gesagt werden:
Falls der Zugewinn sehr groß wäre, könnte sich durchaus eine Ausschlagung des Erbes lohnen.
Welche der beiden Lösungen die lukrativere ist, also Annahme des erhöhten gesetzlichen Erbrechts ODER Ausschlagung des Erbrechts und stattdessen Anspruch auf
Zugewinnausgleich sowie den Pflichtteil, sollte unbedingt von einem Rechtsanwalt eingehend geprüft und berechnet werden.
An dieser Stelle kann man, als überlebender Ehegatte, durch unbedachte Ausübung des "Wahlrechts", unter Umständen viel Vermögen an sonstige
Erben des verstorbenen Ehegatten verlieren.
Der überlebende Ehegatte ist Erbe laut Testament
Falls der überlebende Ehegatte durch ein Testament als Erbe eingesetzt wurde und dieses Erbe auch antritt, erfolgt grundsätzlich kein gesonderter Zugewinnausgleich.
Der überlebende Ehegatte hat dann aber die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen, das heißt auf das Erbe zu verzichten.
In diesem Fall erbt jemand anderes und der Ehegatte kann zwei Ansprüche geltend machen gegen die Erben:
- Zugewinnausgleich UND,
- Pflichtteil (sogenannter "kleiner Pflichtteil").
Der ("kleine") Pflichtteil beträgt die Hälfte des nicht erhöhten gesetzlichen Erbrechts, nämlich:
- Neben Verwandten der ersten Ordnung (Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten), falls also Kinder oder Kindeskinder des verstorbenen Ehegatten noch leben: 1/8 des Vermögens des Erblassers
- Neben Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern des verstorbenen Ehegatten und deren Abkömmlinge), falls also noch Eltern oder Kinder der Eltern des verstorbenen Ehegatten leben: ¼ des Vermögens des Erblassers
- Neben noch lebenden Großeltern des verstorbenen Ehegatten: ¼ des Vermögens des Erblassers
- Falls weder Verwandte (des verstorbenen Ehegatten) erster Ordnung, noch zweiter Ordnung, noch Großeltern vorhanden sind, beträgt der Pflichtteil ½ des Vermögens des verstorbenen Ehegatten.