Früher war es noch normal, daß die Ehefrau bei der Eheschließung ihren eigenen Familiennamen aufgab und den Familiennamen ihres Ehemannes annahm. Dies ist auch heute noch möglich, aber schon lange nicht mehr die Regel.
Bei der
Eheschließung werden die Ehegatten vor dem Standesamt vom Standesbeamten danach gefragt, ob sie einen gemeinsamen Familiennamen wählen möchten und wenn ja, welcher dies sein soll.
Wahl des gemeinsamen Familiennamen
Jeder Mensch in Deutschland hat einen Familiennamen (= Nachname). Auch Ehegatten haben Familiennamen. Nur wenn Ehegatten nach der Eheschließung den selben Familiennamen tragen, spricht man von "Ehenamen".
Ehename ist also der gemeinsame Familienname von Ehegatten.
Ehegatten können einen gemeinsamen Familiennamen, also einen gemeinsamen Ehenamen, bestimmen.
Eine solche Bestimmung des gemeinsamen Ehenamen können Sie mündlich bei der Eheschließung gegenüber dem Standesbeamten abgeben.
Sie müssen dies aber nicht tun.
Somit können die Ehegatten nach der
Heirat auch ihre bis dahin bestehenden Familiennamen fortführen: Jeder seinen eigenen, so daß in der Ehe dann zwei verschiedene Familiennamen bestehen.
Ein gemeinsamer Familienname, also ein Ehename, ist nach heutigem Recht keine Pflicht, sondern nur eine Möglichkeit (§ 1355 Absatz 1 BGB).
Falls die Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) wählen, so können sie hierzu einen der folgenden Namen wählen:
- Nachname der Frau, den diese bei der Geburt trug,
- Nachname des Mannes, den dieser bei der Geburt trug,
- Nachname, den der Mann oder die Frau im Zeitpunkt der Eheschließung tragen.
Gerade durch die letztgenannte Möglichkeit ist es auch möglich, den Ehenamen eines vorherigen Ehepartners zu wählen.
Beispiel
Frieda Müller heiratet im Jahre 2000 Rolf Silvester. Die Gatten entscheiden sich bei der Eheschließung dafür, daß der gemeinsame Familienname nun Silvester sein möge. Frieda (geb. Müller) heißt fortan Frieda Silvester.
Im Jahre 2006 läßt sich Frieda Silvester von Rolf Silvester scheiden, Frieda behält jedoch den Familiennamen Silvester, weil sie sich daran gewöhnt hat und ihr dieser Familienname gefällt und heißt somit weiterhin Frieda Silvester.
Im Jahre 2011 lernt Frieda Silvester jemanden kennen, nämlich Rüdiger Häberle. Beide heiraten miteinander und entscheiden sich dafür, den Namen Silvester als gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) zu haben. Fortan heißen die Ehegatten also Frieda Silvester und Rüdiger Silvester.
Hiergegen kann sich Rolf Silvester, der ursprüngliche "Familiennamen-Geber" des Familiennamen "Silvester", im obigen Beispiel rechtlich auch nicht wehren.
Falls die Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) wählen, so wird dieser Ehename auch automatisch der Nachname des gemeinsamen Kindes.
Doppelnamen
Falls die Ehegatten einen gemeinsamen Ehenamen wählen, so kann der Ehegatte, der seinen Familienname aufgrund der Eheschließung "verliert", an den neuen Familiennamen einfach dranhängen.
Beispiel
Peter Moser heiratet Steffi Eder. Beide entscheiden sich für einen gemeinsamen Familiennamen Eder. Dadurch verliert Peter Moser seinen Familiennamen (Moser).
Nun kann Peter - und nur er - seinen alten Namen, den er "verliert", an den gemeinsamen Ehenamen dranhängen, das heißt entweder voranstellen oder nachstellen. Peter hat also insgesamt die Wahl unter folgenden 3 Möglichkeiten:
- Peter Eder (Wahl eines Ehenamen; hier "verliert" Peter seinen ursprünglichen Familiennamen "Moser"),
- Peter Eder-Moser,
- Peter Moser-Eder.
Der Ehegatte, dessen Familienname zum Ehenamen wird (im obigen Beispiel: Steffi), hat aber nicht das Recht, den Nachnamen des anderen an seinen Ehenamen dranzuhängen.
Falls sich im obigen Beispiel Peter für den Namen "Peter Moser-Eder" entscheidet, bleibt es für Steffi bei "Steffi Eder" - ein Doppelname ist für sie nicht zulässig, weil sie ja immerhin ihren ursprünglichen Familiennamen behalten darf und auch keinen Namen "verloren" hat.
Die Entscheidung für einen Doppelnamen muß gegenüber dem Standesamt erklärt werden.