Eine schöne Hochzeitsfeier ist oft ein unvergeßliches und wunderschönes Ereignis für das frischgebackene Ehepaar. Vor der Feierlichkeit muß aber erst geheiratet werden. Aber wie funktioniert das "Heiraten" eigentlich?
Bei der Heirat ist zu unterscheiden zwischen der standesamtlichen Ehe und der kirchlichen Trauung.
Die kirchliche Trauung selbst hat keinerlei rechtliche Bedeutung. Sie ist nur eine kulturelle und religiöse Zeremonie und für eine Eheschließung auch nicht zwingend erforderlich.
Rechtlich gesehen kann man eine Ehe nur standesamtliche eingehen.
Was sind die wesentlichen Voraussetzungen für die Eheschließung (vor dem Standesamt)?
- Die künftigen Ehepartner müssen ledig sein: Eine Doppelehe (Bigamie) ist verboten.
- Grundsätzlich muß man für die Eheschließung mindestens volljährig (18 Jahre alt) sein. Ausnahmsweise kann man auch schon mit 16 Jahren heiraten, wenn der andere Partner volljährig ist und das Familiengericht eine Ausnahmegenehmigung erteilt (§ 1303 Absatz 2 BGB).
- Eine Ehe kann in Deutschland nur zwischen Mann und Frau, also verschiedengeschlechtlich geschlossen werden. Gleichgeschlechtliche Paare haben allerdings die Möglichkeit, eine sogenannte Lebenspartnerschaft einzugehen. Eine Lebenspartnerschaft kommt in ihren rechtlichen Wirkungen der Ehe sehr nahe.
Darf eine Ehe unter Verwandten geschlossen werden?
Es ist verboten, einen Verwandten in gerader Linie zu heiraten (§ 1307 BGB). Verwandt in gerader Linie sind Personen, bei denen die eine von der anderen abstammt. Verwandte in gerader Linie sind beispielsweise:
- Eltern einer heiratswilligen Person,
- Großeltern einer heiratswilligen Person,
- Kinder einer heiratswilligen Person,
- Enkel einer heiratswilligen Person.
Nicht verwandt in gerader Linie sind beispielsweise Cousins und Cousinen. Daher ist eine Ehe zwischen Cousin und Cousine rechtlich zugelassen.
Allerdings ist bei solchen Ehen zu empfehlen, sich medizinisch humangenetisch beraten zu lassen, da sich bei einer derartigen genetischen Nähe unter Umständen bestimmte Erbkrankheiten bei den Kindern der Ehegatten Cousin und Cousine herausbilden könnten.
Wie wird eine Ehe konkret geschlossen?
Die Ehe kann nur vor einem Standesbeamten geschlossen werden. Dabei hat das Paar die beabsichtigte Eheschließung bei dem Standesamt, das sich am Wohnort von einem der beiden künftigen Ehegatten befindet, anzumelden.
Dabei sind beim Standesamt einige Dokumente (Nachweis über Wohnsitz, Personenstand, Nationalität, Ledigsein im Falle einer vorher bestehenden Ehe) vorzulegen.
Der Standesbeamte prüft die Unterlagen und legt dann einen Termin zur Schließung der Ehe fest. Die Heirat vollzieht sich dann zu dem festgelegten Termin in den Räumen der Behörde. Zu diesem Zweck gibt es in einigen Standesämtern in Deutschland extra dafür feierlich eingerichtete Räumlichkeiten.
Das Zeremoniell vor dem Standesbeamten verläuft dann so, daß der Standesbeamte beide Eheschließende einzeln fragt, ob sie die Ehe mit dem jeweils anderen eingehen wollen. Nachdem beide diese Frage klar und deutlich und ohne Vorbehalt mit "Ja" beantwortet haben, ist die Ehe rechtswirksam geschlossen.
Anschließend spricht der Standesbeamte aus, daß die Eheschließenden "nunmehr kraft Gesetzes rechtsmäßig verbundene Eheleute sind".
Das Paar hat dann seine Erklärung in einer Niederschrift zu unterzeichnen. Die Ehe ist aber bereits mit den vor der Unterschrift erfolgten mündlichen Erklärungen des Paares wirksam geschlossen. Die Unterschrift unter die Niederschrift ist nur eine Formalie.
Benötige ich zur Heirat Trauzeugen?
Nein. Trauzeugen sind nicht erforderlich.
Falls das Paar dies wünscht, kann es zum Termin der Heirat vor dem Standesamt 1 oder 2 Trauzeugen mitbringen. Dies ist aber keine Pflicht und keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Ehe.
Falls Trauzeugen aber anwesend sind, haben sie auch, genauso wie die Ehegatten, die vom Standesbeamten im Anschluss an die Eheschließung vorgelegte Niederschrift zu unterschreiben. Die Unterschrift der Trauzeugen ist aber keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Eheschließung.
Kann ich eine standesamtliche Ehe aufheben ohne eine Scheidung?
Grundsätzlich kann eine einmal geschlossene Ehe nur durch eine
Scheidung beendet ("
geschieden") werden. Eine
Scheidung ist aber meist ein schwieriges und langwieriges Verfahren vor dem Familiengericht.
In ganz wenigen Ausnahmefällen kann eine Ehe auch durch einfache richterliche Entscheidung, ganz ohne kompliziertes Scheidungsverfahren, aufgehoben werden (§ 1313 BGB).
Ein solches Verfahren ist viel einfacher, meist weniger teuer als ein Scheidungsverfahren und auch viel kürzer.
Es ist jedoch eng beschränkt auf folgende Fälle (nur beispielhaft):
- Die Vorschriften zum Mindestalter für die Eheschließung wurden nicht beachtet.
- Es bestand bereits eine Ehe (Bigamie) oder eine Lebenspartnerschaft mit einer anderen Person.
- Die Ehe wurde unter Verwandten in gerader Linie geschlossen.
- Die Eheleute erschienen nicht persönlich vor dem Standesbeamten, sondern ließen sich dort von einer anderen Person vertreten. Beim Eingehen der Ehe vor dem Standesbeamten ist nämlich eine Stellvertretung nicht zulässig.
- Die Eheleute gaben ihre Erklärung vor dem Standesbeamten nicht in Form eines eindeutigen "Ja" ab, sondern fügten ihrer Erklärung noch eine Bedingung (Beispiel: "Ja, aber nur, wenn er seine aktuelle Geliebte verlässt.") oder eine Zeitbestimmung (Beispiel: "Ja, aber erst mit Wirkung ab dem nächsten Kalenderjahr.") bei.
Weitere Gründe sind zum Beispiel:
- Ein Ehegatte wurde zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung bestimmt, und der getäuschte Ehegatte hätte die Ehe nicht geschlossen, wenn er von der Wahrheit Kenntnis gehabt hätte.
Beispiel
Sarah erklärt ihrem Freund Peter, daß sie schwanger ist. Sie hatte in der letzten Zeit aber auch Geschlechtsverkehr mit Klaus - dies verschweigt sie Peter aber. Peter denkt, daß er der Vater des Kindes ist und heiratet allein aus diesem Grunde Sarah. Ein halbes Jahr nach der Heirat erfährt Ralf, daß Sarah in der Empfängniszeit auch mit Klaus geschlafen hat.
Im obigen Beispiel muß Ralf, um die Ehe zu beenden, kein aufwendiges Scheidungsverfahren durchführen. Er kann die
Aufhebung der Ehe beantragen, weil er arglistig getäuscht wurde, wenn er darlegen kann, daß er Sarah bei Kenntnis der richtigen Sachlage und der Würdigung des Wesens der Ehe nicht geheiratet hätte.
- Beide Ehegatten waren sich von vornherein darüber einig, daß sie eigentlich kein gemeinsames eheliches Leben führen werden.
Beispiel
Scheinehe eines Ausländers mit einer deutschen, allein zur Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit.
Soll eine Ehe aufgehoben werden, ist ein Antrag beim Familiengericht erforderlich. Bei einigen Aufhebungsgründen ist der Antrag nur binnen eines Jahres ab der Entdeckung des Mißstandes möglich. In jedem Fall sollte man sich zur Aufhebung einer Ehe vorab von einem Rechtsanwalt beraten lassen.
Heiraten vor einem Schiffskapitän - ist das möglich?
Es kursiert immer noch die romantische Vorstellung, dass auch ein Schiffskapitän auf hoher See eine Ehe rechtswirksam schließen darf.
Diese Vorstellung ist eindeutig falsch.
Nur ein Standesbeamter darf in Deutschland eine Ehe wirksam schließen. Alle anderen Berufsgruppen, ob es Schiffskapitäne, Ärzte oder Piloten sein mögen, können eine Ehe eines Paares nicht wirksam schließen.
Dies gilt sogar für die Berufsgruppe der Pfarrer: Eine zeitlich vor der standesamtlichen Eheschließung durchgeführte kirchliche Trauung oder ein sonstiges durch einen Pfarrer durchgeführtes "Ehezeremoniell" führt nicht zu einer wirksamen Ehe.
Heiraten geht in Deutschland eben nur im Standesamt.
Genausowenig ist es möglich, die Ehe vor einem Flugkapitän einzugehen.
Letzte Änderung am Freitag Dezember 30, 2011 01:44:59 von Monitorer