Zugewinngemeinschaft - Vermögen der Ehegatten




Vor der Heirat hat jeder der Ehegatten sein eigenes Vermögen. Damit kann jeder tun und lassen, was er will. Doch was geschieht mit den beiden Vermögen nach einer Eheschließung, wenn die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben?

Falls Ehegatten in einem wirksamen Ehevertrag nichts anderes bestimmen, gilt der eheliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB). Ehegatten leben auch dann (automatisch per Gesetz) in einer Zugewinngemeinschaft, wenn sie gar keinen Ehevertrag abschließen.

Die meisten Ehepaare in Deutschland leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, da sie keinen Ehevertrag geschlossen haben.

Getrenntes Vermögen der Ehegatten in der Zugewinngemeinschaft


Oft haben Eheleute - vor allen Dingen der vermögendere Partner von beiden - Angst davor, durch die Eingehung der Ehe einen großen Teil des eigenen Vermögens zu verlieren an den anderen Ehepartner.

Dies ist in dieser Allgemeinheit ein Irrtum und die Angst ist unbegründet.

Durch die Heirat ändert sich, bei einer Zugewinngemeinschaft, an den Vermögensverhältnissen, wie sie vor der Eheschließung bestanden haben, zunächst nichts. Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermögen der Eheleute. Dies gilt auch für das Vermögen, das nach der Eheschließung von dem Mann und von der Frau hinzuerworben wird.

Es gilt also, daß bei einer Eheschließung im Rahmen einer Zugewinngemeinschaft


  • der Mann weiterhin alleiniger Eigentümer und Inhaber seines bis dahin bestehenden Vermögens bleibt - dies gilt auch bezüglich neuen Vermögens, das der Mann nach der Eingehung der Ehe hinzuerwirbt,
  • die Frau weiterhin alleinige Eigentümerin und Inhaberin ihres bis dahin bestehenden Vermögens bleibt - dies gilt auch bezüglich neuen Vermögens, das die Frau nach der Eingehung der Ehe hinzuerwirbt.
Letzte Änderung am Samstag Januar 14, 2012 12:36:53 von Monitorer
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