Es ist geschafft! Man ist verlobt - aber eben noch nicht verheiratet. Was passiert eigentlich mit den Verlobungsgeschenken, wenn die Hochzeit ausbleibt?
Nach § 1301 BGB kann der Verlobte von dem jeweils anderen die Geschenke und all das, was er ihm zum Zeichen des Verlöbnisses gegeben hat, herausverlangen, wenn es letztlich doch nicht zur
Heirat kommt.
Beispiel
Peter hat Clara in der Verlobungsphase eine goldene Kette im Wert von 10.000 Euro geschenkt mit den Worten: "Das schenke ich Dir, weil ich mich darüber freue, daß wir bald heiraten werden." - Anschließend einigt sich das Paar darauf, doch nicht zu heiraten.
Peter kann im obigen Beispiel die goldene Kette von Clara herausverlangen.
Allerdings kann Peter die goldene Kette nicht herausverlangen, wenn er die
Heirat gegen "Treu und Glauben" selbst verhindert hat (§§ 1301, 815 BGB).
Beispiel
Peter ist in der Verlobungsphase mehrfach fremdgegangen. Darauf trat Clara von der Verlobung zurück. Peter kann sein Geschenk, die goldene Kette, von Clara nicht zurückverlangen, da er in besonders treuwidriger Weise den Rücktritt von Clara provoziert hat.
In diesem Beispiel hat Peter es sich selbst zuzuschreiben, daß die Heirat durch sein treuwidriges Verhalten nicht zustande kam.
Daher kann er in diesem Beispiel die Kette von Clara nicht herausverlangen.
Hätte Peter nicht durch sein treuwidriges Verhalten die Auflösung des Verlöbnisses provoziert, könnte er die Kette unter Umständen zurückverlangen.
Letzte Änderung am Freitag Dezember 30, 2011 01:43:07 von Monitorer