Umgangsrecht des Kindes mit anderen Bezugspersonen




Großeltern und Geschwister haben auch ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dies dem Wohl des Kindes dient (§ 1685 Absatz 1 BGB).

Dieses Recht kann sogar vor einem Familiengericht geltend gemacht werden.


Wenn das Kind in der Vergangenheit beispielsweise intensive Kontakte zu seinen Großeltern hatte, wird das Familiengericht den Kontakt mit ihnen eher großzügig gestalten. Eine andere Entscheidung, also eher gegen ein Umgangsrecht, könnte seitens des Familiengerichts erfolgen, wenn die Eltern des Kindes mit den Großeltern des Kindes in einem unüberwindbaren heftigen Streitzustand sind.

Aber auch zu anderen Bezugspersonen hat das Kind ein Umgangsrecht, wenn es sich um sogenannte "enge Bezugspersonen" handelt, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sogenannte sozial-familiäre Beziehung) (§ 1685 Absatz 2 BGB).

Solche enge Bezugspersonen können beispielsweise Nachbarn und Freunde der Eltern sein, bei denen das Kind regelmäßig seine Ferien verbracht hat.
Letzte Änderung am Samstag Januar 14, 2012 02:32:45 von Monitorer
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