Egal, ob während einer intakten Ehe oder nach einer
Trennung oder
Scheidung: Das Kind hat grundsätzlich Anspruch auf Umgang mit beiden Eltern (Umgangsrecht). Dieses Recht des Kindes, mit beiden Eltern Umgang zu haben, ist unabhängig davon, wer von beiden Eltern das
Sorgerecht hat beziehungsweise ob ein gemeinsames Sorgerecht vorliegt oder das Alleinsorgerecht nur eines Elternteils.
Das Kind hat aber auch Anspruch auf Umgang mit anderen Bezugspersonen (zum Beispiel: Großeltern).
Umgang kann man in vielerlei Weise durchführen, Beispiele hierfür sind:
- Treffen (persönliche körperliche Begegnung),
- Telefonische Kontakte,
- Brief- und email-Kontakte.
Umgangsrecht: Umgang des Kindes mit seinen Eltern
Das Kind hat ein Recht auf Umgang mit seinen beiden Eltern. Hieraus folgt auch gleichzeitig eine Umgangspflicht für jedes Elternteil. Allerdings kann man in den meisten Fällen ein Elternteil, das sein Kind nicht sehen möchte, gerichtlich nicht zwingen, mit seinem Kind Umgang zu haben, denn mit so einem Zwang würde man wahrscheinlich keinem, weder dem Elternteil noch dem Kind, einen Gefallen tun.
Das Umgangsrecht ist etwas anderes als das Sorgerecht (=
elterliche Sorge) und darf nicht damit verwechselt werden.
Bei getrennten und geschiedenen Eltern ist es oft so, daß das Kind beim sorgerechtsberechtigten wohnt und in einem bestimmten Umfang Umgang mit dem Elternteil hat, bei dem es nicht wohnt.
Vor allem nach einer Trennung oder
Scheidung haben Eltern eine sogenannte "Wohlverhaltenspflicht".
Diese "Wohlverhaltenspflicht" bedeutet, daß kein Elternteil etwas tun darf, was das Umgangsrecht des anderen vereiteln kann:
1.
Der eine Elternteil darf gegenüber seinem Kind nicht versuchen, den anderen, umgangsberechtigten Elternteil schlecht zu reden, so daß das Kind einen schlechten Eindruck von dem anderen Elternteil erhält.
Leider wird bei zerstrittenen Geschiedenen in der Praxis oft schlecht über den anderen gesprochen, womöglich mit dem Ziel, daß das Kind dann aufgrund seines schlechten Eindrucks auf den weiteren Umgang mit dem umgangsberechtigten Elternteil verzichtet.
Falls dennoch der eine über den anderen Elternteil schlecht redet, sollten Lösungen gesucht werden, zunächst im direkten Gespräch zwischen den Eltern und, wenn das nicht mehr klappt, mit der Hilfe des Jugendamtes oder schließlich über das Familiengericht.
2.
Beide Elternteile müssen alles Zumutbare dafür tun, daß der Umgang auch durchgeführt wird. Dadurch kann zum Beispiel ein Auswandern des sorgeberechtigten Elternteils mit dem Kind untersagt werden - notfalls auch gerichtlich -, wenn das auf lange Sicht das Umgangsrecht vereiteln würde aufgrund der großen geographischen Distanz.
Häufigkeit des Umgangs
Durch das Umgangsrecht soll gewährleistet werden, daß ein Entfremden des Kindes und des woanders lebenden Elternteils vermieden wird.
Das Familiengericht kann über den Umfang (Dauer) des Umgangs entscheiden und auch seine Ausgestaltung näher regeln (§ 1684 Absatz 3 Satz 1 BGB).
In der Regel entscheiden die Familiengerichte nach dem Alter des Kindes:
- Bei Säuglingen und Kleinkindern kann das Umgangsrecht auf ein oder zwei mal im Monat für einige Stunden oder einen Tag pro Monat festgelegt werden,
- Bei Kindern bis 4 Jahren: Ein Wochenende pro Monat, bei größerer geographischer Distanz möglicherweise nur ein Wochenende alle zwei Monate, damit das Kind nicht zu viel reisen muß,
- Bei älteren Kindern: Grundsätzlich ein Wochenende alle zwei Wochen und Teilung der Schulferien/ Kindergartenferien mit dem anderen Elternteil.
All diese genannten zeitlichen Werte sind nur grobe Orientierungen der Rechtsprechung und kein Gesetz.
In jedem Einzelfall entscheidet das Familiengericht danach, was für das "Wohl des Kindes" am besten ist.
Beispielsweise wird das Familiengericht bei einer Distanz von 1.000 km mit großer Wahrscheinlichkeit kein Umgangsrecht "ein Wochenende alle 2 Wochen" einräumen, sondern viel seltener, vielleicht "ein Wochenende pro Monat" oder "pro 6 Wochen" oder gar "ein Wochenende alle 2 Monate", damit das Kind nicht ständig die Strapazen der langen Reise auf sich nehmen muß.
Grundsätzlich muß derjenige, der ein Umgangsrecht hat, das Kind selbst abholen und danach wieder zurückbringen.
Der sorgeberechtigte Elternteil, bei dem der umgangsberechtigte Elternteil das Kind abholt, ist verpflichtet, das Kind rechtzeitig vorzubereiten (Koffer packen; Anziehen etc.).
Feste Abholzeiten kann man durchaus vereinbaren und meistens sind solche Vereinbarungen sehr sinnvoll, denn sie vermeiden Streit zwischen den Eltern.
Beispiel
Der umgangsberechtigte Vater holt das Kind am Freitag um 18 Uhr bei der sorgeberechtigten Mutter ab und bringt es am Sonntag um 16 Uhr wieder zurück.
Derartige Vereinbarungen verhindern oft den Streit darüber, wann ein Kind abgeholt werden muß und wie lange es beim Umgangsberechtigten bleiben darf.
Allerdings sollte man sich als Eltern an solche Vereinbarungen auch ganz genau und "ohne wenn und aber" halten, denn zeitlichen Verstößen (mal hier 15 Minuten zu früh oder zu spät abgeholt, mal dort eine Stunde zu spät gebracht) entzünden sich oft heftige Streits zwischen den Eltern. Ein solcher Streit ist für das Kind psychisch meist sehr belastend, auch wenn es sich nichts anmerken läßt.
Gerade auch ein zu spätes Abholen kann ärgerlich sein, wenn beispielsweise der Elternteil, bei dem das Kind angeholt werden soll, anschließend bereits mit jemandem einen festen Termin vereinbart hat und daher gleich weg muß.
Das Familiengericht kann das Umgangsrecht einschränken oder auch ganz ausschließen, wenn dies für das Wohl des Kindes erforderlich ist. Für das Familiengericht zählt in diesem Bereich nur das Wohl des Kindes. Auf das Wohl der Eltern kommt es nicht an!
Wenn das Wohl des Kindes sogar in Gefahr ist, kann das Familiengericht dies auch für eine längere Zeit anordnen, zum Beispiel in folgenden Fällen:
- Gefahr des sexuellen Mißbrauchs des Kindes beim umgangsberechtigten Elternteil,
- Prostitution des umgangsberechtigten Elternteils mit Gefährdung des Kindes,
- Drohende Kindesentführung durch den umgangsberechtigten Elternteil,
- Sektenzugehörigkeit des umgangsberechtigten Elternteils mit Gefährdung des Kindes.
Wenn das Kind keinen Umgang möchte
Der ablehnende Wille des Kindes führt nur in Ausnahmefällen dazu, daß das Familiengericht ein Umgangsrecht ablehnt.
Der ablehnende Wille des Kindes ist aber dann zu berücksichtigen, wenn er begründet ist und dem Wohl des Kindes dient.
Beispiel
Das Kind hat Angst vor dem gewalttätigen Vater und möchte deswegen kein Umgangsrecht mit seinem Vater haben.
Je älter ein Kind ist, um so eher wird ein Familiengericht den ablehnenden Willen des Kindes beachten und möglicherweise nur ein eingeschränktes Umgangsrecht oder gar kein Umgangsrecht gewähren.
Das Gericht kann auch anordnen, daß ein Umgang mit einem Elternteil nur in Begleitung einer Begleitperson geschehen darf.
Zum Beispiel bei
- Gefahr der Kindesmißhandlung durch den umgangsberechtigten Elternteil,
- Gefahr der Kindesentführung durch den umgangsberechtigten Elternteil,
- Alkoholismus des umgangsberechtigten Elternteils.
Begleitpersonen können zum Beispiel sein:
Freunde, Nachbarn oder aber ein Vertreter des Jugendamtes.
Falls der sorgeberechtigte Elternteil das Kind zu den vereinbarten Zeiten nicht dem umgangsberechtigten Elternteil aushändigt, kann das Familiengericht unter Umständen sogar ein Zwangsgeld gegen den sorgeberechtigten Elternteil androhen und festsetzen.