Soweit ein Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 BGB hat, kann er dennoch Unterhalt verlangen, soweit und solange er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit finden kann.
Es handelt sich bei dieser Unterhaltsart um die, die in der Praxis am häufigsten auftritt. Es kann auch festgestellt werden, daß in der Praxis über diese Unterhaltsart sehr häufig gestritten wird.
Sinn dieses Unterhalts ist es, dem unterhaltsbedürftigen Ehegatten durch den Unterhalt die Erhaltung des ehelichen Lebensstandards zu ermöglichen. Das Gesetz möchte den geschiedenen Ehegatten vor dem "sozialen Abstieg" schützen.
Grundsätzlich trifft den Geschiedenen eine Erwerbsverpflichtung, genauer gesagt eine Verpflichtung zur Verrichtung einer angemessenen Erwerbstätigkeit.
Beispiel
Die ungelernte 30 jährige und völlig gesunde Clara war mit dem Geschäftsmann Peter verheiratet. Clara hat während der Ehe nie gearbeitet, sondern sich um den Haushalt gekümmert. Peter hatte ein sehr hohes Einkommen, so daß Clara und Peter in einer großen Villa am Stadtrand mit Swimming-Pool und Bediensteten wohnten. Kinder hatte das Paar keine.
Nach der Scheidung findet Clara keinen Job.
Unterhalt wegen der Betreuung eines Kindes (§ 1570 BGB), wegen Alters (§ 1571 BGB) oder wegen Krankheit oder Gebrechen (§ 1572 BGB) kommt bei Clara nicht in Frage.
Sie hat aber unter Umständen Anspruch auf Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit (§ 1573 Absatz 1 BGB).
Voraussetzung des Anspruchs ist, daß der Unterhaltsbedürftige im Zeitpunkt der Scheidung nicht oder nur teilweise angemessen erwerbstätig war.
Grundsätzlich ist der unterhaltsbedürftige Geschiedene verpflichtet, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden und anzutreten. Er muß sich zumindest ernstlich und nachhaltig um eine Erwerbstätigkeit bemühen. Er muß beispielsweise beim Arbeitsamt nachfragen, ob ein Stelle zu vergeben ist und er muß Stellenanzeigen, falls ein Internetanschluß vorhanden ist, auch im Internet, durchsehen.
Die ernsthaften und nachhaltigen Bemühungen sind vor dem Familiengericht zur Begründung des Anspruchs auf Erwerbslosenunterhalt zu belegen.
Daher empfiehlt es sich unbedingt, eine detaillierte Dokumentation der Bemühungen, einen Arbeitsplatz zu finden, zu erstellen. In der Regel ist der Unterhaltsbegehrende verpflichtet, für seine Stellensuche genausoviel Zeit aufzuwenden wie ein Vollzeitarbeitnehmer für seine Arbeitsverrichtung aufwendet.
Daraus folgt, daß der Ehegatte durchaus verpflichtet ist, 6 - 8 Stunden pro Tag eine Arbeit zu suchen.
Wenn der Unterhaltsbegehrende sich ausreichend bemüht und dennoch keinen angemessenen Arbeitsplatz gefunden hat, so kann er grundsätzlich Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit verlangen. Wichtig ist, daß eine ausreichende und ernsthafte Bemühung stattfindet. Dies muß, wie erwähnt, im Notfall vor dem Familiengericht detailliert und lückenlos dokumentiert und belegt werden.
Wenn er sich nicht ausreichend bemüht hat, so wird ihm seitens des Familiengerichts ein "fiktives Einkommen" angerechnet. Es wird dann so getan, als würde er etwas verdienen. Da dann von einem "fiktiven Einkommen" beim Unterhaltsbedürftigen ausgegangen wird, mindert sich dessen Anspruch auf Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit oder er entfällt sogar gänzlich.
Es muß, wie erwähnt, nur eine angemessene Erwerbstätigkeit gesucht und angenommen werden.
Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre (§ 1574 Absatz 2 Satz 1 BGB).
Man wird beispielsweise von einer Zahnärztin in der Regel nicht erwarten können, daß sie beim Discounter eine Tätigkeit als Kassiererin annimmt. Daher wäre eine solche Tätigkeit für sie grundsätzlich unangemessen, das heißt sie dürfte eine solche Tätigkeit ablehnen, ohne einen unterhaltsrechtlichen Nachteil zu erfahren.
Hat der Unterhaltsverpflichtete hingegen vor oder während der Ehe einen geringer qualifizierten Arbeitsplatz innegehabt, so wird eine solche Arbeit dadurch zu einer angemessenen Arbeit. Dies gilt auch bei sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen in der Ehe und einer langen Ehedauer.
Beispiel
Die Zahnärztin Clara war während der Ehe in Teilzeit als Kassiererin tätig gewesen. Dadurch zeigte sie, daß eine Tätigkeit als Kassiererin für sie "angemessen" war. Somit ist sie verpflichtet, auch als Geschiedene als Kassiererin tätig zu sein. Falls sie einen solchen Arbeitsplatz ablehnt unter Hinweis auf ihre gute Ausbildung und die sehr guten wirtschaftlichen Verhältnisse in der Ehe, könnte sie unterhaltsrechtliche Nachteile erfahren: Ihr Unterhaltsanspruch könnte gekürzt oder gar völlig abgelehnt werden.
Je länger die Ehe gedauert hat und je besser die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Ehe waren, um so weniger ist eine "einfache Arbeit" eine angemessene Erwerbstätigkeit und muß folglich vom Unterhaltsbegehrenden auch nicht angenommen werden. Auch ist zugunsten des Unterhaltsbedürftigen zu berücksichtigen, wenn er über eine lange Zeit hinweg Kinder betreut hat.
Letztlich ist auch die Entscheidung über den Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit eine Einzelfallentscheidung, bei der der Familienrichter die individuellen Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigen muß.