Ein geschiedener Ehegatte kann vom anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Der Anspruch besteht allerdings nur, wenn dieser Zustand zu einem der folgenden Zeitpunkte besteht:
Bei der Frage, ob diese Unterhaltsart tatsächlich zusteht, geht es also im Kern um eine "Zeitpunkt"-Betrachtung.
Die Krankheit muß nicht während der Ehe eingetreten sein.
Es genügt auch, wenn sich aktuell eine Krankheit auswirkt, die bereits vor der
Eheschließung bestanden hat.
Auch Alkohol- und Drogensucht gelten als Krankheit im Sinne dieses Unterhaltsanspruchs.
Der kranke geschiedene Ehegatte, der diesen Unterhalt begehrt, muß in jedem Fall eine zumutbare Krankheitsbehandlung angehen. Auch zu einer Suchtbehandlung besteht eine Pflicht. Falls der Unterhaltsbegehrende gegen diese Pflichten verstößt, indem er sich Behandlungen, Arztbesuchen etc. entzieht, kann dies zu einer Abweisung seines Unterhaltsanspruchs führen.
Das Familiengericht kann den Unterhaltsanspruch betragsmäßig und auch zeitlich begrenzen, wenn eine dauerhafte Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten unbillig wäre, wie beispielsweise bei einer schicksalhaften schweren Erkrankung, die mit der Ehe nichts zu tun hat.
Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, steht im richterlichen Ermessen und ist stets eine Frage des Einzelfalls.
Letzte Änderung am Samstag Januar 14, 2012 02:14:46 von Monitorer