Unterhaltsanspruch des Kindes




Kinder haben gegen ihre Eltern grundsätzlich einen eigenen Unterhaltsanspruch, und dies von Geburt an.

Das heißt ein Kind hat an sich von Geburt an und während seines Lebens einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern. Es kann diesen Anspruch theoretisch auch einklagen.



Wer hat Anspruch auf Kindesunterhalt?


Der Anspruch ergibt sich aus § 1601 BGB, wo es heißt:

"Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren."


Personen, die voneinander abstammen, sind miteinander in gerader Linie verwandt (§ 1589 Satz 1 BGB).

Beispiel

Erna hat eine leibliche Tochter, nämlich Silke. Silke hat auch eine Tochter, nämlich Clara. Erna, Silke und Clara stammen voneinander ab. Sie sind zueinander verwandt in gerader Linie.


Somit haben Kinder und Kindeskinder grundsätzlich Anspruch auf Kindesunterhalt nach § 1601 BGB.


Kinder haben auch während einer intakten Ehe, ohne daß irgendwelche Scheidungsgedanken bestehen, grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt nach § 1601 BGB. Dieser Anspruch ist nicht notwendig von einer Trennung oder Scheidung abhängig.


Mit "Kind" ist lediglich die Abstammung von den Eltern gemeint und es bedeutet keinen Hinweis auf das Alter des Kindes: Es gibt minderjährige und volljährige Kinder. Man kann sich merken:

Jeder bleibt sein Leben lang das Kind von jemandem.

Wie wird der Kindesunterhalt in einer intakten Familie geleistet?


Der Kindesunterhalt wird, in einer intakten Familie, das heißt ohne Vorliegen einer Trennung oder einer Scheidung, dem Kind nicht durch eine monatliche Geldleistung erbracht, sondern quasi als Naturalunterhalt:

Das Kind darf kostenlos in der Familienwohnung mitwohnen, es bekommt dort zu essen, ihm werden Kleidung und der Schulbedarf gekauft etc. - Diese Form des Naturalunterhalts nennt man auch "Kinderbetreuungsunterhalt", da es sich um eine Unterhaltsleistung durch reale Betreuung handelt.

Diesen Kinderbetreuungsunterhalt erbringen in einer intakten Ehe/ Familie beide Ehegatten in gleichen Maßen durch die Betreuung des Kindes.

Wie wird der Kindesunterhalt nach einer Trennung oder Scheidung geleistet?


Bei einer Trennung der Ehegatten oder nach einer Scheidung ist es aber oft so, daß das Kind dann fortan nur noch bei einem Elternteil in der Wohnung lebt.

Dies bedeutet, daß dann der Elternteil, bei dem das Kind real in der Wohnung lebt, weiterhin das Kind betreuen kann. Dieser Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind dadurch, daß er das Kind vor Ort tatsächlich betreut (zum Beispiel: freie Kost und Logis; Bezahlen der Kosten für die Schulausbildung etc.), also als Kinderbetreuungsunterhalt.

Der andere (geschiedene) Ehegatte jedoch, der nicht mehr mit dem Kind wohnt, kann keinen Kinderbetreuungsunterhalt leisten, da er sich nicht in der Nähe des Kindes aufhält.

Dadurch wird der (geschiedene) Ehegatte, der künftig ohne sein Kind lebt, aber nicht frei von seiner Verpflichtung zum Kindesunterhalt: Er muß dann nämlich tatsächlich Unterhalt in Geld an das Kind leisten. Diesen Unterhalt in Geld nennt man auch "Barunterhalt".

Zwei Arten des Kindesunterhalts


Somit gibt es 2 Arten des Kindesunterhalts:

Kinderbetreuungsunterhalt


Dies ist die Leistung des Kindesunterhalts durch reale Betreuung des Kindes, beispielsweise durch die Mutter zu Hause: Die Mutter kauft für das Kind von ihrem eigenen Geld zu essen und zu trinken, sie kocht für das Kind, kauft ihm Schulsachen, zahlt seine Sportvereinsbeiträge etc.

Barunterhalt


Dies ist die Leistung des Kindesunterhalts in Geld, falls man das Kind nicht real betreut.

Es ist also oft so, daß nur einer der Geschiedenen oder in Trennung lebenden Ehegatten Kindesunterhalt in Geld (= Barunterhalt) zahlen muß, nämlich derjenige, der das Kind nicht betreut, das heißt bei dem das Kind eben nicht lebt.

Kann man die Art des Kindesunterhalts frei bestimmen?


Soweit die Eltern einem unverheirateten Kind (egal, ob minderjährig oder volljährig) gegenüber unterhaltspflichtig sind, können sie bestimmen, daß sie ihm den Unterhalt nicht durch Barunterhalt (= in Geld), sondern durch Kinderbetreuungsunterhalt (= als reale Betreuungsleistung) gewähren wollen (§ 1612 Absatz 2 BGB).

Auf diese Weise kann ein volljähriges unverheiratetes Kind auch einmal "verpflichtet" werden, wieder zu Hause einzuziehen. Dadurch können die Eltern beziehungsweise der Elternteil, der das Kind dann tatsächlich betreut, vermeiden, Barunterhalt (= Unterhalt in Geld) zahlen zu müssen. Falls nämlich das Kind dann, trotz Aufforderung des Einziehens und der Entgegennahme des Kinderbetreuungsunterhalts nicht einzieht, können ihm unterhaltsrechtliche Nachteile entstehen.

Diese Pflicht der Akzeptierung des Kinderbetreuungsunterhalts besteht aber nicht, wenn dies dem Kind nicht zumutbar ist, wenn zum Beispiel das Kind dadurch gezwungen würde, täglich 3 Stunden zum auswärtigen Studienort zu pendeln.

Was sind die Voraussetzungen für den Kindesunterhalt?


Folgende Voraussetzungen müssen stets vom Familiengericht geprüft werden, damit das Kind Kindesunterhalt, egal ob als Kinderbetreuungsunterhalt oder als Barunterhalt, verlangen kann:


  • Bedürftigkeit ("Was hat der Unterhaltsbegehrende?"),
  • Bedarf ("Was braucht der Unterhaltsbegehrende?"),
  • Leistungsfähigkeit,
  • Sonstige Aspekte.
Letzte Änderung am Samstag Januar 14, 2012 02:22:11 von Monitorer
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