Den Begriff "Unterhalt" kennen viele nur im Zusammenhang mit der Scheidung. Doch Verheiratete schulden sich auch in einer intakten und harmonischen Ehe Unterhalt. Es handelt sich dabei um den sogenannten "Familienunterhalt".
Was bedeutet "Unterhalt" während der Ehe (Familienunterhalt)?
Ein Ehepaar muß bereits während der intakten Ehe, also völlig unabhängig von einer
Scheidung, von irgend etwas leben können: Die Miete, Kosten für Telefon, Gas, Wasser und Elektrik sind zu bezahlen, außerdem sind regelmäßig Lebensmittel einzukaufen und so weiter. Dies sind nur einige wenige Beispiele für die laufenden Kosten in einer Ehe.
Das Aufkommen für all diese Kosten, das heißt das Erwirtschaften von Geld, um solche Kosten zu decken, nennt man während einer Ehe Familienunterhalt.
Zum Familienunterhalt gehören - neben den oben genannten Kosten, die die ganze Familie betreffen (zum Beispiel: Miete) - auch die ganz persönlichen Bedürfnisse eines jeden Ehegatten, wie zum Beispiel:
- Bildungsurlaub eines Ehegatten,
- persönliche Medikamente für einen Ehegatten,
- Körperpflege eines Ehegatten etc.
Von Familienunterhalt spricht man sowohl bei verheirateten Ehepaaren, die Kinder haben, als auch bei (noch) kinderlosen Ehepaaren: In beiden Fällen ist Familienunterhalt geschuldet.
Kann ich meinen Ehegatten auf Zahlung des Familienunterhalts verklagen?
Jeder Ehegatte kann vom jeweils anderen verlangen, daß er zum Familienunterhalt beiträgt.
In vielen Ehen ist beispielsweise der Ehemann der Alleinverdiener, wobei die Frau nur ganz wenig oder gar kein Geld verdient und statt dessen Haus und, falls vorhanden, Kinder hütet. Problematisch wird dies dann, wenn der Mann in solchen Fällen seiner Frau kein Geld oder nur sehr wenig Geld zur Verfügung stellt, weil er es vorzieht, das Geld anderweitig für seine eigenen Interessen auszugeben (zum Beispiel: Golfspielen; teure Reisen).
Auch wenn in diesem Beispiel die Ehefrau den
Haushalt dennoch finanziell bestreiten kann, weil sie beispielsweise Geldhilfen von ihren eigenen Eltern erhält, kann sie gegen ihren Mann klagen auf Zahlung des benötigten Familienunterhalts (§§ 1360 a Absatz 3 und 1613 BGB).
Eine solche Klage ist naturgemäß sehr konfliktreich, weil es nie angenehm ist, wenn Ehegatten ihre Probleme vor einem Gericht klären müssen.
Daher sollte man, wenn man annimmt, daß man das Opfer eines Ehepartners ist, der offensichtlich nicht genügend zum Familienunterhalt beiträgt, einen Rechtsanwalt aufsuchen und mit ihm die Sache besprechen. Es sollte dann eher versucht werden, die Angelegenheit außergerichtlich beizulegen, so daß eine direkte Konfrontation vor Gericht möglichst vermieden werden kann.
Denn wenn man erst einmal gegen seinen Ehepartner vor Gericht vorgegangen ist, wird es schwierig, wieder friedvoll und vertrauensvoll miteinander in einer Wohnung oder in einem Haus zusammenzuleben.
Letzte Änderung am Freitag Dezember 30, 2011 01:48:44 von Monitorer