Auch ein minderjähriges Kind schließt hin und wieder Rechtsgeschäfte ab.
Beispiele
- Der 16jährige Peter kauft sich ein Moped für 1.000 e: Er unterschreibt den Kaufvertrag, bezahlt den Kaufpreis und nimmt das Moped in Besitz.
- Die 17jährige Jasmin zieht in eine WG ein und unterschreibt einen Untermietvertrag.
Zu derartigen Rechtsgeschäften ist in der Regel die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich, da der Minderjährige durch derartige Rechtsgeschäfte auch einen rechtlichen Nachteil erleidet: Der Minderjährige verpflichtet sich beispielsweise vertraglich dazu, den Kaufpreis zu zahlen oder die Miete monatlich zu überweisen.
Derartige Rechtsgeschäfte sind in der Regel "schwebend unwirksam", da sie für den Minderjährigen auch einen rechtlichen Nachteil präsentieren. Dies bedeutet, daß das Rechtsgeschäft unwirksam ist und bleibt, wenn die gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen nicht ihre Zustimmung erklären.
Eine Zustimmung kann man vorab (= Einwilligung) oder aber auch im nachhinein (= Genehmigung) erklären.
Es stellt sich die Frage, wer der gesetzliche Vertreter des Kindes ist.
Gesetzlicher Vertreter des Kindes
Zunächst einmal ist festzuhalten, daß Kinder regelmäßig bis zum 18. Geburtstag einen gesetzlichen Vertreter haben.
Ab dem 18. Geburtstag ist in Deutschland ein Mensch volljährig und in der Regel voll geschäftsfähig: Alle Verträge, die er schließt, sind gegen ihn sofort wirksam und er benötigt dafür keinen gesetzlichen Vertreter mehr.
Aufgabe des gesetzlichen Vertreters ist es zum einen, Rechtsgeschäfte, durch die der Minderjährige rechtliche Nachteile erleiden kann, durch seine Zustimmung wirksam zu machen.
Eine weitere Aufgabe oder Möglichkeit des gesetzlichen Vertreters ist es, Rechtsgeschäfte im Namen des Kindes abzuschließen.
Beispiel
Der 17jährige Max möchte einen Tennislehrervertrag beim örtlichen privaten Tennisclub abschließen, denn er möchte dort Trainerstunden nehmen. Er bringt seinen gesetzlichen Vertreter mit zur Vertragsunterzeichnung. Der gesetzliche Vertreter unterschreibt den Vertrag "im Namen von Max". Vertragspartner des Tennislehrers ist damit Max.
Aber wer ist denn nun dieser gesetzliche Vertreter, von dem alle sprechen?
Die Vertretung des Kindes ist ein Teil der elterlichen Sorge, also des Sorgerechts (§ 1629 Absatz 1 Satz 1 BGB).
Bei gemeinsamem
Sorgerecht vertreten die Eltern das Kind also gemeinschaftlich, unabhängig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht - es kommt nur darauf an, daß es sich um die leiblichen Eltern des Kindes handelt.
Gemeinschaftliche Vertretung bedeutet eigentlich, daß die Eltern beispielsweise bei Vertragsschlüssen im Namen des Kindes auch beide (gemeinschaftlich) den Vertrag schließen müssen, also bei einem schriftlichen Vertrag auch beide gemeinschaftlich unterschreiben müssen.
Dies wäre jedoch viel zu umständlich, wenn immer beide Eltern für das Kind gemeinsam überall auftreten müßten. Hierfür gibt es folgende Lösungen:
- Ein Elternteil kann den anderen Elternteil bevollmächtigen, ein Rechtsgeschäft im Namen des Kindes alleine abzuschließen. Dann kann ein Elternteil alleine wirksam ein Rechtsgeschäft im Namen des Kindes abschließen.
- Können sich beide Eltern in einer für das Kind erheblich bedeutsamen Angelegenheit nicht einigen (zum Beispiel: Beauftragung eines Arztes zur Impfung des Kindes), dann kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die alleinige Entscheidungsbefugnis einem Elternteil übertragen (§ 1628 BGB).
Falls ein Elternteil hingegen das alleinige Sorgerecht hat, so vertritt er das Kind auch alleine und kann beispielsweise Verträge "im Namen des Kindes" alleine wirksam unterzeichnen.
Grenzen der Vertretungsmacht der gesetzlichen Vertreter
Die gesetzlichen Vertreter (meist: die Eltern) dürfen im Namen des Kindes zahlreiche Rechtsgeschäfte abschließen. "Im Namen des Kindes" bedeutet, daß dadurch das Kind berechtigt und verpflichtet wird und nicht etwa die Eltern.
Bei einem Vertragsschluß der gesetzlichen Vertreter im Namen des Kindes kommt der Vertrag also mit dem Kind zustande und nicht mit den gesetzlichen Vertretern.
Beispiel
Die Eltern des 17jährigen Max unterschreiben, ausdrücklich "im Namen von Max", einen Tennislehrervertrag.
Vertragspartner wird Max. Max ist also aus dem Tennislehrervertrag berechtigt (= er hat ein Recht auf die Tennisstunden) und auch verpflichtet (= er muß den Tennislehrer von seinem Vermögen oder seinen Einkünften, zum Beispiel Taschengeld, bezahlen).
Es gibt aber eine Reihe von Rechtsgeschäften, die dürfen die gesetzlichen Vertreter nicht - oder nicht ohne weiteres - im Namen des Kindes abschließen.
- Einen Minderjährigen, der die nötige Einsichtfähigkeit über eine ärztliche Heilbehandlung (zum Beispiel: Operation) hat und selbst die Risiken und Chancen aufgrund seines Intellekts sachgerecht einschätzen kann, können die gesetzlichen Vertreter nicht gegen seinen Willen zu einer solchen Behandlung zwingen. In der Regel liegt eine solche Einsichtfähigkeit ab dem 14. Geburtstag vor.
- § 5 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung bestimmt: "Nach der Vollendung des vierzehnten Lebensjahrs steht dem Kind die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will (Bekenntniswahl). Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden (Bekenntniswechsel)."
- Der Minderjährige bedarf zur Errichtung eines Testaments nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters (§ 2229 Absatz 2 BGB). Allerdings kann ein Minderjähriger ein Testament nur vor dem Notar errichten, während man als Volljähriger keinen Notar für die Errichtung eines Testaments benötigt.
- Dem Schutz des Vermögens dient die folgende gesetzliche Regelung: Die gesetzlichen Vertreter dürfen aus dem Vermögen des Minderjährigen, im Namen des Minderjährigen, keine Schenkungen machen.
- Für folgende Rechtsgeschäfte im Namen des Minderjährigen benötigen die gesetzlichen Vertreter sogar der Genehmigung des Familiengerichts - dadurch sollen Minderjährige vor unsachgerechten Rechtsgeschäften ihrer Eltern in deren Namen schützen: (nur Beispiele)
- Verfügung über das Vermögen des Minderjährigen im Ganzen
- Kreditaufnahme im Namen des Minderjährigen
- Verfügung über ein Grundstück