Nicht immer, wenn ansonsten sämtliche Voraussetzungen des Geschiedenenunterhalts erfüllt sind (einer der 7 Unterhaltstatbestände, Bedürftigkeit, Bedarf, Leistungsfähigkeit), wird auch Geschiedenenunterhalt zugesprochen. Geschiedenenunterhalt gibt es nämlich dann nicht, wenn es grob unbillig wäre.
In solchen Fällen hat das Familiengericht die Möglichkeit, zum Beispiel wegen persönlicher Verfehlungen des Unterhaltsbegehrenden, einen geltend gemachten Unterhaltsanspruch abzuweisen.
Solche Fälle zählt § 1579 BGB für den Geschiedenenunterhalt auf.
Voraussetzungen für eine Versagung des Geschiedenenunterhalts
Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Unterhaltsberechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes aus einem der folgenden Gründe grob unbillig wäre,
...weil die Ehe von kurzer Dauer war
Was eine "kurze Ehedauer" ist, kann nicht pauschal gesagt werden. Die Gerichte entscheiden dies je nach Einzelfall individuell. Grundsätzlich gelten Ehen, die nur bis zu 2 Jahren gedauert haben, als "kurz" in diesem Sinne.
...weil der Unterhaltsbegehrende in einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft lebt
Dies ist der in der Praxis bedeutsamste Ausschlußgrund für den Geschiedenenunterhalt.
Es kommt nämlich in der Praxis oft vor, daß der geschiedene Ehegatte bereits einen neuen Partner gefunden hat, mit diesem in Gemeinschaft lebt und sich "zurücklehnt", also nicht erwerbstätig wird und davon ausgeht, daß er Geschiedenenunterhalt von seinem ex-Gatten erhalten wird.
Wenn also der Unterhaltsberechtigte eine neue Lebensgemeinschaft eingegangen ist, dann kann das Familiengericht ihm den Geschiedenenunterhalt verwehren oder ihn herabsetzen.
Ob dieser Umstand vorliegt, unterliegt einer individuellen Einzelfallprüfung durch das zuständige Familiengericht.
In der Regel wird eine Mindestdauer von etwa 2 Jahren in der neuen Lebensgemeinschaft erwartet, um von einer verfestigten neuen Lebensgemeinschaft ausgehen zu können.
Die Annahme einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft ist auch möglich, wenn der Unterhaltsbegehrende einen neuen Partner gefunden hat und mit ihm in getrennten Wohnungen lebt.
Entscheidend ist das "Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit". Wenn das Zusammenleben von Unterhaltsbegehrendem und neuem Partner objektiv nach außen wie eine eheliche Lebensgemeinschaft wirkt, dann spricht dies für das Vorliegen einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft. Indizien können beispielsweise sein: gemeinsame Urlaube, gemeinsam verbrachte Wochenenden, gemeinsame Teilnahme an Festen, gemeinsames Auftreten als Paar bei gesellschaftlichen Ereignissen etc.
...weil der Unterhaltsbegehrende ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat
Gemeint sind hier nur Verbrechens oder schwere vorsätzliche Vergehen gegen den Unterhaltsverpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltsverpflichteten.
Das können sein Körperverletzungen, Beleidigungen, Erpressungen, Diebstahl etc.
...weil der Unterhaltsbegehrende seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat
Hiermit sind Fälle gemeint, in denen der Unterhaltsbegehrende Handlungen begeht, durch die er verursacht, daß der Unterhaltsverpflichtete ihm Geschiedenenunterhalt leisten muß.
Beispiele
Böswillige Eigenkündigung des Arbeitsvertrages; Unterlassen einer zumutbaren Ausbildungsmaßnahme
...weil der Unterhaltsbegehrende sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Unterhaltsverpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat
Dies liegt zum Beispiel vor, wenn der Unterhaltsbegehrende im Familienrechtsprozeß betrügerisch seine eigenen Einkünfte falsch dargestellt hat
...weil der Unterhaltsbegehrende seine Pflicht zum Familienunterhalt verletzt hat
Dieser Fall liegt nur vor, wenn der Unterhaltsbegehrende nach der
Trennung, also noch während der Ehe, über längere Zeit hinweg seine Pflicht, zum
Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat.
...weil der Unterhaltsbegehrende ein Fehlverhalten gegen den Unterhaltsverpflichteten begangen hat
Dieser Fall liegt nur dann vor, wenn das
Fehlverhalten gegen den Unterhaltsverpflichteten schwerwiegend und offensichtlich ist.
Beispiele
- Der Unterhaltsbegehrende hat sich während der sonst intakten Ehe einem neuen Partner zugewendet und hat somit die bestehende Ehe zerstört.
- Die Ehefrau als Unterhaltsbegehrende hat dem Ehemann verschwiegen, daß das vermeintlich gemeinschaftliche Kind von einem anderen Mann abstammt ("Unterschieben" eines Kindes)
- Aufnahme der Tätigkeit als Prostituierte
...weil ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die zuvor aufgeführten Gründe
In jedem Fall muß, neben dem Vorliegen der oben genannten Vergehen beziehungsweise Situationen, auch noch durch das Familiengericht festgestellt werden, daß die Gewährung eines Geschiedenenunterhalts unter diesen Umständen eine "grobe Unbilligkeit" wäre.
Dies ermittelt das Gericht in jedem Einzelfall individuell in einer Gesamtschau sämtlicher Umstände.
Rechtsfolge: Unterhaltsversagung oder Unterhaltskürzung
Falls sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind, kann das Gericht den Geschiedenenunterhalt
- betragsmäßig mindern ODER
- zeitlich befristen ODER
- ganz ausschließen.
Letztlich kann das Familiengericht auch davon absehen, den Unterhalt des Unterhaltsbegehrenden zu beschneiden oder es kann eine geringere Beschneidung vorzunehmen, obwohl einer der oben genannten Tatbestände vorliegt, wenn die Wahrung der Interessen eines von dem Unterhaltsbegehrenden betreuten Kindes dies gebietet.
Denn es ist im Einzelfall davon auszugehen, daß ein vom Geschiedenen zu betreuendes Kind womöglich besser betreut werden kann, wenn der Geschiedene auch einen gewissen Geschiedenenunterhalt bekommt.