Sämtliche Fragen, die mit dem Versorgungsausgleich zusammenhägen sollten vorab mit einem Fachanwalt für Familienrecht abgeklärt werden.
Bedeutung des Versorgungsausgleichs
Durch das regelmäßige Einzahlen in eine
Rentenkasse oder sonstige Versorgungskasse (gesetzliche
Rentenversicherung; betriebliche Rentenversicherung etc.) werden Anwartschaften für einen späteren Rentenbezug erworben.
Eine Anwartschaft ist nichts anderes als ein Recht auf einen künftigen Bezug eines Vorteils wie beispielsweise einer
Altersrente.
Beispiel
Hannes ist Arbeitnehmer und zahlt seit 12 Jahren in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Seine Frau Tanja arbeitet seit 10 Jahren nicht mehr und hütet zu Hause die Kinder und besorgt den Haushalt.
Die Anwartschaft auf einen späteren Rentenbezug entsteht nur für denjenigen persönlich, der auch in die entsprechende Kasse eingezahlt hat.
Bei einer
Scheidung würde dies grundsätzlich bedeuten, daß Hannes im Alter eine größere Rente erhält als seine Frau Tanja - obwohl auch Tanja sicherlich viel für Hannes und seine Erwerbstätigkeit getan hat während der Ehe (Kinderhüten;
Haushalt; "Rückenfreihalten" etc.).
Ein solcher Zustand, daß Tanja also weniger Rente im Alter erhält, bloß weil sie sich entschieden hat, nicht als
Arbeitnehmerin tätig zu sein, sondern zu Hause als Hausfrau und Mutter tätig zu sein, erscheint ungerecht.
Um diesen Zustand auszugleichen sieht das Gesetz den sogenannten Versorgungsausgleich vor.
Durchführung des Versorgungsausgleichs
Damit der Versorgungsausgleich durchgeführt werden kann, benötigt das Gericht zahlreiche Informationen.
Dazu gibt Gericht an die Ehegatten jeweils einen Fragebogen an das Ehepaar aus.
Auf diesem Fragebogen muß jeder Ehegatte angeben, welche Berufstätigkeiten während der Ehedauer bestanden haben und in welche
Rentenkassen oder
Lebensversicherungen eingezahlt worden ist. Auch muß angegeben werden, während welcher Zeit Kinder erzogen und betreut wurden und welcher der Ehegatten hierfür zuständig war.
Anhand dieser Informationen fordert das Gericht von den betroffenen Rentenkassen einen Auszug über die aktuell erworbenen Rentenanwartschaften.
Wie beim
Zugewinnausgleich ist der Versorgungsausgleich so durchzuführen, daß am Ende des Versorgungsausgleichs beide Ehegatten genau denselben Betrag als Anwartschaft haben. Dies geschieht durch die Übertragung der Hälfte des Anwartschaftsüberschusses des einen Ehegatten an den anderen Ehegatten.
Ein Beispiel soll den Versorgungsausgleich verdeutlichen
Der Ehemann, der während der gesamten Ehedauer als Arbeitnehmer gearbeitet hat, hat in der Ehezeit eine Rentenanwartschaft in Höhe von 1.000 Euro Altersrente angehäuft.
Die Ehefrau, die nur in den ersten Ehejahren teilzeitbeschäftigt gewesen ist und sich während des Großteils der Ehe zu Hause um die Kinder gekümmert hat, hat eine Rentenanwartschaft in Höhe von nur 200 Euro angehäuft.
Somit beträgt der Anwartschaftsüberschuß des Mannes gegenüber der Frau 800 Euro (Berechnung: 1.000 Euro - 200 Euro).
Die Hälfte des Anwartschaftsüberschusses muß der Mann nun auf die Frau übertragen, nämlich 400 Euro (Berechnung: 800 Euro geteilt durch 2).
Am Ende hat die Ehefrau eine Rentenanwartschaft in Höhe von 200 Euro + 400 Euro = 600 Euro.
Beim Ehemann verbleiben als Rentenanwartschaft 1.000 Euro - 400 Euro = 600 Euro.
Die Anwartschaften sind nun, nach dem Versorgungsausgleich, ausgeglichen und identisch.
Damit ist dem gesetzgeberischen Ziel gedient. Der Gesetzgeber geht nämlich davon aus, daß das Kinderhüten zu Hause genausoviel wert ist wie das Arbeiten und Geldverdienen außer Haus, so daß dementsprechend beide Ehegatten während der Ehezeit letztlich dieselben Anwartschaften erwerben müssen.
Beim Versorgungsausgleich geht es aber, ähnlich wie beim
Zugewinnausgleich für den Vermögenszuwachs, lediglich um die während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften. Anwartschaften, die vor der
Eheschließung und nach der Beendigung der Ehe erworben werden, müssen nicht ausgeglichen werden, das heißt über solche Anwartschaften findet kein Versorgungsausgleich statt.
Verzicht auf den Versorgungsausgleich
Auf den Versorgungsausgleich kann in einem wirksamen
Ehevertrag verzichtet werden.
Allerdings muß beachtet werden, daß der in einem
Ehevertrag erklärte Verzicht erst 12 Monate nach dem Inkrafttreten des Ehevertrages wirksam wird (§ 1408 Absatz 2 Satz 2 BGB).
Falls man also ein Interesse daran hat, daß ein im Ehevertrag erklärter Verzicht auf den Versorgungsausgleich wirksam wird, so darf man in den ersten 12 Monaten nach dem Ehevertragsschluß keinen Scheidungsantrag stellen.