Wann hat ein Geschiedener Anspruch auf Unterhalt?




Hier sollen die Voraussetzungen für einen Unterhalt nach der Scheidung (Geschiedenenunterhalt/ Nachehlichenunterhalt) dargestellt werden.


Damit man als Geschiedener Geschiedenenunterhalt bekommen kann, muß man einen der nachfolgenden 7 Unterhaltstatbestände beweisen können.

Außerdem muß man bedürftig sein und einen gewissen Bedarf haben.

Der unterhaltsschuldende ex-Gatte muß seinerseits leistungsfähig sein.

All diese rechtlich wichtigen Begriffe im Zusammenhang mit dem nachehelichen Unterhalt sollen nachfolgend erklärt werden.




Die 7 Unterhaltstatbestände


Mindestens einer der folgenden Tatbestände muß vorliegen, damit ein Ehegatte Geschiedenenunterhalt verlangen kann:




Weitere Voraussetzungen des Geschiedenenunterhalts


Zusätzlich zum Vorliegen eines der 7 Unterhaltstatbestände muß


  • der oder die Geschiedene bedürftig sein sowie
  • einen bestimmten Bedarf haben,
  • außerdem muß der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig sein.

Bedürftigkeit


Um Geschiedenenunterhalt zu bekommen muß der Unterhaltsbegehrende "bedürftig" sein.

Bei der Frage der Bedürftigkeit geht es im Kern um die Frage: "Was hat der Unterhaltsbegehrende?".

Je mehr der Ehegatte hat, umso weniger ist er bedürftig und umso weniger kann er Geschiedenenunterhalt verlangen.

Der geschiedene Ehegatte kann sich nicht in jedem Fall einfach zurücklehnen, auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verzichten und erwarten, daß der andere Ehegatte ihn durch Geschiedenenunterhalt künftig voll finanziert.

Es bestehen beim Geschiedenenunterhalt Erwerbsobliegenheiten, die noch stärker sind als beim Trennungsunterhalt. Falls der Ehegatte diesen Erwerbsobliegenheiten nicht nachkommt, mindert dies seine Bedürftigkeit und damit seinen Anspruch auf Geschiedenenunterhalt.

Dies kann sogar dazu führen, daß er gar keinen Geschiedenenunterhalt bekommt.

Dies bedeutet, daß der Grundsatz, daß jeder Ehegatte selbst für sich sorgen muß, beim Geschiedenenunterhalt wesentlich stärker ist als beim Trennungsunterhalt.

Der geschiedene Ehegatte ist verpflichtet, jede zumutbare Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

Im Unterschied zum Trennungsunterhalt muß beim Geschiedenenunterhalt bereits im ersten Jahr nach der Scheidung eine zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen werden beziehungsweise müssen umfassende Bemühungen, einen Arbeitsplatz zu finden, stattfinden und belegt werden.

Es darf an dieser Stelle nicht vergessen werden, daß nur die Gründe, die die §§ 1570 ff. BGB aufzählen, dazu führen können, daß eine Erwerbsverpflichtung nicht besteht, zum Beispiel: Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes (§ 1570 BGB).


Grundsätzlich muß der Geschiedene, der Geschiedenenunterhalt begehrt, seinen Vermögensstamm (Ersparnisse) voll verwerten, bevor er Geschiedenenunterhalt vom anderen Ehegatten verlangen kann. Auch dies ist ein Unterschied zum Trennungsunterhalt, bei dem der Vermögensstamm in der Regel nicht angegriffen werden muß.

Es kann vom Geschiedenenunterhalt Begehrenden aber nicht verlangt werden, daß er auch seinen letzten "Notgroschen" verbraucht: Gewisse Ersparnisse für Notfälle (zum Beispiel: akute Krankenhausaufenthalte) sind ihm zu belassen.

Allerdings braucht der Geschiedene seine Ersparnisse dann ausnahmsweise nicht vorab zu verbrauchen, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre (§ 1577 Absatz 3 BGB).

Bedarf


Sodann ermittelt das Familiengericht den konkreten Bedarf des Unterhaltsbegehrenden.

Bei der Frage des Bedarfs geht es im Kern um die Frage: "Was braucht der Unterhaltsbegehrende?".

Bei dieser Frage geht es um die Bestimmung der Unterhaltshöhe, die der Ehegatte, der geschieden ist, benötigt, die ihm also zusteht (Unterhaltsanspruch).

Maßgebend sind die ehelichen Lebensverhältnisse, in die der unterhaltbegehrende Ehegatte während der Ehe eingebettet war. Der Lebensstandard des Ehegatten soll sich nach der Scheidung nämlich grundsätzlich nicht verschlechtern.

Um dies zu gewährleisten wird das zuständige Familiengericht einen geeigneten Betrag errechnen.

Pauschalen gibt es hierfür nicht - es kommt eben auf die ehelichen Lebensverhältnisse an.

Eine Millionärsgattin, die während der Ehe stets in "Saus und Braus" lebte, wird in der Regel einen höheren Geschiedenenunterhalt zugesprochen bekommen, damit sich ihre Verhältnisse nicht ändern, als beispielsweise ein unterhaltsbegehrender Ehemann, der sich in einer ärmlicheren Ehe befand.

Wenn der Unterhaltsbegehrende nach der Scheidung eine gutbezahlte Stelle annimmt, die er während der Ehe nicht hatte, dann werden seine (neuen) Einkünfte als prägend für die ehelichen Lebensverhältnisse angesehen.


Beispiel (vereinfacht)

Claudia war in der Ehe mit Raimund Hausfrau und hat kein Geld mit in die Ehe gebracht. Raimund verdiente 5.000 Euro monatlich. Hiervon standen Claudia 1.000 Euro pro Monat zur persönlichen Verfügung. Nach der Scheidung nimmt Claudia eine Stelle als Sachbearbeiterin an und verdient 2.000 Euro im Monat, wovon ihr letztlich 500 Euro im Monat zur freien Verfügung verbleiben.


Bei der Berechnung des Geschiedenenunterhalts wird nun das nacheheliche Einkommen von Claudia zu ihren Gunsten in die Unterhaltsberechnung einbezogen: Die neuen nachehelichen Einkünfte von Claudia werden als "prägend für die ehelichen Lebensverhältnisse" angesehen. Die Rechtsprechung würde hier davon ausgehen, daß die ehelichen Verhältnisse für Claudia so waren, daß ihr 1.000 Euro (seitens ihres Ehemannes während der Ehe) + 500 Euro (aufgrund der neuen nachehelichen Einkünfte von Claudia) zur Verfügung standen, also 1.500 Euro, obwohl sie die 500 Euro erst nach der Scheidung erwirtschaftete.

Diese Argumentation wird deswegen durchgeführt, weil die Rechtsprechung vertritt, daß die Hausarbeit einer Hausfrau oder eines Hausmannes genauso viel wert ist wie eine Erwerbstätigkeit der Hausfrau oder des Hausmannes.

Durch Claudias Geldeinkommen nach der Scheidung wird nun ein Rückschluß auf den "konkreten Wert" ihrer Leistungen im Haushalt gezogen. Die Hausarbeit wird nun nachträglich quasi "bezifferbar".

Dies wirkt, in diesem Beispiel für Claudia, unterhaltserhöhend.

Leistungsfähigkeit


Bei der Frage der Leistungsfähigkeit geht es im Kern um die Frage: "Was kann der Unterhaltsverpflichtete zahlen?".

Niemand kann dazu verpflichtet werden, mehr zu bezahlen als er zu zahlen in der Lage ist. Falls es jemand aber böswillig unterläßt, Einkünfte zu erzielen, damit er seinen Unterhaltspflichten nicht nachkommen muß, dann können ihm die nicht erzielten Einkünfte als "fiktive Einkünfte" (siehe weiter unten) zugerechnet werden und er muß dann dennoch Unterhalt bezahlen.

An dieser Stelle wird seitens des Familiengerichts nachgesehen, wie hoch das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten ist.

Die Grenze der Zahlungspflicht des Unterhaltsverpflichteten wird folgendermaßen bestimmt:

Dem Unterhaltsverpflichteten muß ein Mindestbetrag (= Selbstbehalt) verbleiben.

Dieser Selbstbehalt beträgt derzeit bei einer Pflicht zur Zahlung von Trennungsunterhalt gegenüber Ehegatten etwa 1.000 Euro. Das heißt 1.000 Euro müssen dem Unterhaltsverpflichteten verbleiben, maximal den Rest seines Einkommens muß er, nach Bedürftigkeit und Bedarf des Unterhaltsbegehrenden (vgl. oben), zur Verfügung stellen.


Herangezogen wird als Einkommen nicht nur tatsächliches Einkommen, sondern unter Umständen sogar "fiktives Einkommen", also Einkommen, das tatsächlich gar nicht reell vorhanden ist.

"Fiktives Einkommen" kann, zu Ungunsten des Unterhaltsverpflichteten, herangezogen werden, wenn er gegen eine Erwerbsobliegenheit, die er hat, verstößt.


Beispiel


  • Der unterhaltsverpflichtete ex-Ehemann kündigt ohne Not seinen aktuellen Arbeitsvertrag, damit er keinen Geschiedenenunterhalt mehr bezahlen muß,
  • Die unterhaltsverpflichtete ex-Ehefrau wird ohne Schuld arbeitslos und stellt jedoch keinerlei Bemühungen an, einen neuen Arbeitsplatz zu finden.



In diesen zwei Beispielen verstößt der Ehegatte gegen seine Erwerbsobliegenheit.

Daher wird ihm "fiktives Einkommen" angerechnet:

Es wird also seitens des Familiengerichts so getan, als würde er ein bestimmtes monatliches Einkommen erzielen. Dies trifft den Unterhaltsverpflichteten natürlich besonders hart, quasi als Strafe für seinen Verstoß gegen seine Erwerbsobliegenheit.

"Fiktives Einkommen" - und damit eine Verpflichtung, mehr Geschiedenenunterhalt zu zahlen - kann dem Unterhaltsverpflichteten auch dann blühen, wenn er leichtfertig einen gut bezahlten Arbeitsplatz aufgibt und in eine weniger gut bezahlte Stellung wechselt.


Beispiel (vereinfacht)

Roman muß seiner ex-Frau Petra Geschiedenenunterhalt zahlen. Das Familiengericht hat errechnet, daß er Petra den Bedarf von 1.500 Euro monatlich als Geschiedenenunterhalt zahlen muß. Nun ist das Gericht dabei, die Leistungsfähigkeit zu ermitteln, denn niemand kann verpflichtet werden, mehr an Unterhalt zu bezahlen, als er in der Lage ist zu zahlen.

Roman hat vor kurzer Zeit leichtfertig seinen Arbeitsvertrag gekündigt und ist nun in einem wesentlich schlechter bezahlten Job untergekommen. Nach seinem alten, guten Einkommen hätte Roman eine Leistungsfähigkeit von 1.300 Euro gehabt. Somit hätte er seiner ex-Frau von dem errechneten Bedarf (1.500 Euro) eben genau diese 1.300 Euro als Geschiedenenunterhalt zahlen müssen. In seinem neuen Job hat er hingegen nur eine Leistungsfähigkeit von 900 Euro. Petra könnte nun also nur 900 Euro von Roman verlangen.



Da Roman seinen gut bezahlten Job aber leichtfertig gekündigt hat, geht das Gericht weiterhin von einer Leistungsfähigkeit von 1.300 Euro aus, es tut also so, als ob Roman immer noch sehr gut verdienen würde. Daher muß Roman also auch in seinem neuen, schlechter bezahlten Job 1.300 Euro als Geschiedenenunterhalt an seine ex-Frau leisten - und dies, obwohl er nun objektiv weniger verdient.

Von den ermittelten Einkünften sind noch - zugunsten des Unterhaltsverpflichteten - folgende Abzüge zu machen:


  • Pauschale von etwa 5 % für berufsbedingte Ausgaben - noch höhere Ausgaben können dem Gericht konkret nachgewiesen werden und werden dann auch abgezogen,
  • Vorsorgeleistungen (Renten- und Krankenversicherungsbeiträge),
  • Familienbedingte Verpflichtungen (zum Beispiel: Versicherungen; Darlehenstilgungen).



Um das bereinigte Einkommen, das für den Geschiedenenunterhalt zur Verfügung steht, genau zu bestimmen, sollten sämtliche Einkünfte und laufenden Belastungen möglichst mit einem Fachanwalt für Familienrecht im Detail besprochen werden.
Letzte Änderung am Samstag Januar 14, 2012 02:09:42 von Monitorer
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Geschiedenenunterhalt nach der Scheidung (Überblick)
Geschiedenenunterhalt - Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB)