In den meisten Ehen leben die Ehegatten während der Ehe in einer gemeinsamen Wohnung (oder in einem gemeinsamen Haus).
Wer darf die Wohnung nach einer Trennung oder Scheidung weiterbewohnen?
Bei Getrenntleben (vor Rechtskraft der Scheidung)
Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder möchte ein Ehegatte getrennt leben, kann ein Ehegatte nach § 1361 b BGB von dem anderen Ehegatten verlangen, ihm die Wohnung zur alleinigen Nutzung zu überlassen.
Es handelt sich bei einer darauf ergehenden richterlichen Entscheidung nur um eine vorläufige Entscheidung und keineswegs um eine endgültige Wohnungszuweisung, das heißt ein solcher Überlassungsantrag kann nur zu einer vorläufigen Überlassung "auf Zeit" führen, quasi als "Zwischenlösung".
Die Wirkung einer solchen Überlassungs-Entscheidung des Familiengerichts ist, daß einem Ehegatten die Wohnung zur Alleinnutzung überlassen wird, was in den meisten Fällen bedeutet, daß der andere ausziehen muß.
Voraussetzung für eine solche Nutzungsüberlassung an einen Ehegatten ist, daß dadurch ein unbilliger Härtefall vermieden wird.
Solche unbillige Härten, die zu verhindern sind, können beispielsweise folgende sein:
- Schwere körperliche Mißhandlungen des einen Ehegatten in der gemeinsamen Wohnung,
- Bedrohungen durch den einen Ehegatten,
- Gewaltanwendung gegen die Kinder,
- Psychische Schäden der Kinder, die die heftigen Streitigkeiten zwischen ihren Eltern mit ansehen müssen.
Die Vorschrift des § 1361 b BGB ist nur bis zur Rechtskraft der Scheidungsentscheidung anwendbar, das heißt nach der Rechtskraft der
Scheidung kann kein Antrag nach § 1361 b BGB gestellt werden.
Falls die Wohnung dem Ehegatten, der durch die gerichtliche Entscheidung "vor die Tür gesetzt" wurde, allein oder gemeinsam mit einem Dritten gehört, kann er in der Regel von dem Ehegatten, dem die Wohnung gerichtlich zur Alleinnutzung überlassen wurde, eine Nutzungsvergütung fordern.
Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz
Auch im Vorfeld eines gerichtlichen Scheidungsverfahrens oder während eines laufenden Scheidungsverfahrens kann ein Ehegatte die befristete Überlassung der gemeinsamen Ehewohnung zur Alleinnutzung nach dem Gewaltschutzgesetz gerichtlich beantragen.
Das Gewaltschutzgesetz gilt aber auch allgemein für alle Menschen, auch außerhalb einer bestehenden Ehe, wenn sie beispielsweise in einer gemeinsamen Wohnung leben (zum Beispiel: studentische Wohngemeinschaft).
Den Antrag kann der Ehegatte stellen, wenn ihn der andere Ehegatte an Körper, Gesundheit oder Freiheit (zum Beispiel: durch Einsperren) verletzt hat und weitere Verletzungen zu befürchten sind.
Eine Wohnungsüberlassung nach dem Gewaltschutzgesetz erfolgt regelmäßig befristet.
Der Täter-Ehegatte kann allerdings, soweit dies das Gericht als "billig und fair" ansieht, von dem Ehegatten, dem die Wohnung überlassen wurde, eine Nutzungsvergütung in Geld fordern, falls die Wohnung im Eigentum des Täter-Ehegatten steht.
Wohnungszuweisung für die Zeit nach der Scheidung
Von viel größerer Bedeutung ist die Frage, welcher Ehegatte für die Zeit nach der rechtskräftigen Scheidung die Wohnung weiterhin bewohnen darf.
Dies regelt die
Hausratsverordnung.
- Falls die Wohnung einem der beiden Ehegatten (allein oder gemeinsam mit einem Dritten) als Eigentümer gehört, so wird das Familiengericht die weitere Wohnungsnutzung in aller Regel dem Ehegatten, dem die Wohnung gehört, zuweisen (§ 3 Hausratsverordnung).
Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen darf der Ehegatte, dem die Wohnung nicht gehört, weiter eine Zeit lang alleine in der Wohnung verbleiben, zum Beispiel dann, wenn er für sich und für die von ihm versorgten Kinder derzeit keine andere Wohnung finden konnte.
Es kann dann ein (befristetes) Mietverhältnis zwischen den Ehegatten vereinbart werden. Der Ehegatte also, der seine eigene, in seinem Eigentum stehende Wohnung weiterhin zur Alleinnutzung überlassen muß, geht also nicht unbedingt leer aus.
- Haben die Ehegatten gemeinsames Eigentum (Miteigentum) an der Wohnung, so kann der Richter die Wohnung einem der beiden Ehegatten zur Weiternutzung zuweisen. In der Regel wird es aber bei der Wohnung nicht dazu kommen, daß durch die Zuweisung an den einen Ehegatten dieser auch Alleineigentümer wird. Es ist also grundsätzlich nicht möglich, auf diese Weise der richterlichen Wohnungszuweisung die andere Hälfte des Miteigentums zu erwerben. Meist erhält der Ehegatte, dem die Wohnung zugewiesen wird, "nur" ein Nutzungsrecht und es wird ein Mietvertrag mit dem anderen Ehegatten geschlossen.
- Haben die Ehegatten die Ehewohnung gemietet - egal, ob sie gemeinsam den Mietvertrag unterschrieben haben oder nicht -, so kann der Richter die Mietwohnung einem der Ehegatten zur Alleinnutzung zuweisen.
In diesem Fall wird der Ehegatte, dem die Wohnung zugewiesen wurde, automatisch Alleinmieter der Wohnung und der andere Ehegatte wird von der Verpflichtung zur Zahlung der (anteiligen) Miete frei. Der andere Ehegatte verliert damit aber natürlich auch sein aus dem Mietvertrag folgendes Recht, weiterhin in der Wohnung zu sein.
Zuständig für all diese Anträge ist das Familiengericht.
Wohnungsschlösser austauschen
Weiterhin beliebt ist es, daß ein gekränkter Ehegatte nicht den korrekten Weg über die Antragstellung beim Familiengericht geht und stattdessen quasi "über Nacht" die Schlösser der Wohnung austauschen läßt, um zu verhindern, daß der andere Ehegatte die Wohnung weiter betreten und nutzen kann.
Hierbei ist zu beachten, daß dieses Schloß-Austauschen in der Regel rechtswidrig ist, falls nicht das Gericht die Wohnung bereits durch eine formelle Entscheidung zugewiesen hat.
Von einem Schlösser-Austausch als Alternative zu einer gerichtlichen Klärung ist also stets abzuraten.
Ansonsten könnte der andere Ehegatte gegen den "Schloßaustauscher" zivilrechtlich oder sogar strafrechtlich vorgehen.