Über das Sorgerecht wird meist nur diskutiert im Zusammenhang mit einer Scheidung. Aber wer hat eigentlich für gewöhnlich das Sorgerecht über die Kinder außerhalb einer Trennung oder Scheidung, also wenn die Beziehung der Eltern intakt ist?
Diese Frage kann wichtig werden, wenn die Eltern sich beispielsweise über die eine oder andere Erziehungsmaßnahme uneinig sind.
Es ist beim Sorgerecht danach zu unterscheiden, ob die Eltern bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind oder nicht.
Die Eltern sind miteinander verheiratet (Gemeinsames Sorgerecht)
Wenn die Eltern des Kindes bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind, dann steht das Sorgerecht beiden Eltern gemeinsam zu (gemeinsames Sorgerecht).
Sie haben das Sorgerecht in eigener Verantwortung und in gemeinsamem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben (§ 1627 Satz 1 BGB).
Grundsätzlich müssen sich die Eltern bei jeder erzieherischen Maßnahme einig sein.
Können sich die Eltern in einer Angelegenheit, die für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann ein Elternteil das Familiengericht anrufen. Das Familiengericht kann dann die Entscheidung einem Elternteil allein übertragen (§ 1628 BGB).
Derartige Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind sind zum Beispiel:
- Reisen des Kindes in ein politisches Krisengebiet: Darf das Kind dorthin reisen?
- Frage der Impfung des Kindes: Soll das Kind geimpft werden?
- Eintritt des Kindes in eine Waldorfschule: Soll das Kind in eine Waldorfschule oder in eine staatliche Schule gehen?
Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet
Wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet sind, steht das Sorgerecht zunächst der Mutter alleine zu (§ 1626 a Absatz 2 BGB).
In diesem Fall können die Eltern aber auf zwei verschiedenen Wegen erreichen, daß sie ein gemeinsames Sorgerecht haben, nämlich
- dadurch, daß die Eltern einander heiraten ODER
- dadurch, daß die Eltern eine Sorgeerklärung (Sorgerechtserklärung) abgeben, mit dem Inhalt, daß sie das Sorgerecht fortan gemeinsam übernehmen wollen.
Für die Sorgerechtserklärung gilt folgendes:
- Die Sorgerechtserklärung kann auch schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden. Selbstverständlich kann sie auch nach der Geburt des Kindes abgegeben werden.
- Die Sorgerechtserklärung ist nur wirksam, wenn beide Eltern des Kindes darin erklären, daß sie wollen, daß das Sorgerecht fortan von beiden Eltern gemeinsam ausgeübt werden soll.
- Die Sorgerechtserklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils (zum Beispiel: minderjährige Mutter) bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters dieses Elternteils (zum Beispiel: Eltern der minderjährigen Mutter).
- Die Sorgerechtserklärung muß öffentlich beurkundet werden. Dies kann entweder von einem Notar oder von einer Urkundsperson eines deutschen Jugendamtes durchgeführt werden.
Letzte Änderung am Samstag Januar 14, 2012 02:27:23 von Monitorer