Während der intakten Ehe, also einer Ehe ohne Getrenntsein und ohne
Scheidung, besteht die Verpflichtung der beiden Ehegatten, zum
Familienunterhalt gemeinsam beizutragen.
Nach einer Scheidung entfällt diese Pflicht natürlich. Wichtig wird dann das System des nachehlichen Unterhalts.
Wenn sich eine
Scheidung anbahnt, werden zwei Unterhaltsmöglichkeiten bedeutsam:
Der Unterschied bei diesen beiden Unterhaltsarten ist folgender:
Der
Trennungsunterhalt steht den Ehegatten während des Getrenntlebens zu. Dieser Unterhalt steht nur zu, wenn und während die Ehe noch besteht, also solange die Ehe nicht
geschieden ist.
Geschiedenenunterhalt steht den Ehegatten erst nach einer rechtskräftigen Scheidung zu, also erst nachdem die Ehe aufgelöst worden ist.
Letzte Änderung am Samstag Januar 14, 2012 12:59:28 von Monitorer