Zugewinngemeinschaft - Ersatz von Haushaltsgegenständen




In einer Zugewinngemeinschaft ändert sich durch die Eheschließung an den Eigentumsverhältnissen und den Vermögensverhältnissen der Ehegatten grundsätzlich nichts: Jeder Ehegatte bleibt auch weiterhin Eigentümer und Inhaber seines eigenen Vermögens. Dies betrifft grundsätzlich auch Gegenstände, die nach Eingehung der Ehe, also während der Ehe, angeschafft werden.

Es gibt jedoch eine Sonderregelung für den Ersatz von Haushaltsgegenständen.


Dabei geht es meist um den Ersatz von kaputtgegangenen Haushaltsgegenständen.

Beispiel

Während der Ehe geht der Ehemann Klaus in ein Rasiergeschäft und kauft für 200 Euro einen elektrischen Rasierapparat. Klaus wird Eigentümer des Rasierapparates. Seine Frau hat hieran kein Miteigentum, es sei denn, die Eheleute vereinbaren ausdrücklich etwas anderes.

Was die Eigentumsverhältnisse an Haushaltsgegenständen angeht, gibt es jedoch eine von diesem Grundsatz abweichende Sondervorschrift.

Haushaltsgegenstände sind zum Beispiel:



  • Mikrowellengerät,
  • Staubsauger,
  • Kaffeemaschine,
  • Besteck



Diese Sondervorschrift, die nur Haushaltsgegenstände betrifft, ist § 1370 BGB. Diese Vorschrift bestimmt:

Wird ein Haushaltsgegenstand während der gemeinsamen Ehe (in einer Zugewinngemeinschaft) angeschafft, weil der vorher vorhandenen Haushaltsgegenstand, der dieselbe Funktion erfüllte, nutzlos geworden ist oder nicht mehr vorhanden ist, so wird der neu angeschaffte Haushaltsgegenstand Eigentum des Ehegatten, dem der vorherige (nun wertlos gewordene oder nicht mehr vorhandene) Gegenstand gehört hat. Es kommt dabei nicht darauf an, wer den neuen Haushaltsgegenstand angeschafft hat und wer hierfür den Kaufpreis bezahlt hat.


Beispiel

Elke und Peter heiraten und leben in einer Zugewinngemeinschaft. Elke bringt in die Ehe einen alten Staubsauger mit ein, den sie noch aus Studentenzeiten besitzt. Das Paar heiratet und der alte Staubsauger von Elke kommt in dem gemeinsamen Haushalt zur Verwendung. Eines Tages beschließt das Paar, einen neuen, viel moderneren Staubsauger für 300 Euro anzuschaffen. Peter geht in den Technikermarkt, kauft und bezahlt den neuen Staubsauger und bringt ihn in die Ehewohnung mit. Künftig wird nur noch der neue Staubsauger von den Eheleuten verwendet, der alte verstaubt fortan im Keller.


In diesem Beispiel handelt es sich um einen Staubsauger, also einen Haushaltsgegenstand, so daß die Sondervorschrift des § 1370 BGB anwendbar ist.

Der alte Staubsauger, der Elke gehörte, war wertlos geworden, weil er sehr alt war und es auf dem Markt nun technisch viel modernere und leistungsfähigere Staubsauger gab.

Durch die Anschaffung des modernen Haushaltsgegenstands ging dieser in das Eigentum desjenigen Ehegatten über, dem der ersetzte (alte) Haushaltsgegenstand gehörte. Der alte Staubsauger gehörte vorher Elke. Somit ist Elke, gemäß der Vorschrift des § 1370 BGB, auch alleine Eigentümerin des neuen Staubsaugers geworden. Hieran ändert auch nichts, daß es Peter war, der in den Laden gegangen, den Staubsauger gekauft und bezahlt hat.
Letzte Änderung am Samstag Januar 14, 2012 12:37:51 von Monitorer
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