Wenn man einen Gerichtsprozeß verliert und dazu verurteilt wird, eine bestimmte Summe an den Gläubiger zu zahlen, diese Summe aber nicht bezahlt, dann kann unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise der Gerichtsvollzieher erscheinen und Gegenstände in der Wohnung pfänden.
Wenn der Gerichtsvollzieher jedoch bei einem verheirateten Schuldner pfändet, gelten ganz besondere Regeln.
Wie funktioniert die Pfändung normalerweise?
Grundsätzlich kann aber nur das gepfändet werden, was auch dem Schuldner gehört (Eigentum), was also dem gehört, der den Gerichtsprozeß persönlich verloren hat und beispielsweise zur Zahlung einer bestimmten Summe verurteilt wurde.
Es ist bei einer Pfändung in der Wohnung des Schuldners nicht immer so einfach für den Gerichtsvollzieher festzustellen, was dem Schuldner gehört. Beispielsweise können sich in der Wohnung des Schuldners auch wertvolle Sachen befinden, die ihm gar nicht gehören, weil er sie sich von einem anderen nur ausgeliehen hat.
Außerhalb einer Ehe wird alles, was die verurteilte Person besitzt, als ihr Eigentum angesehen (Eigentumsvermutung) und kann folglich grundsätzlich gepfändet werden. Das heißt alles, was sich in der Wohnung eines Unverheirateten befindet, wird als ihm gehörend, also als sein Eigentum angesehen.
Besitz hat nichts mit Eigentum zu tun. Besitz bedeutet lediglich die körperliche Gewalt über eine Sache, also im Kern besitzt derjenige die Sache, bei dem sich die Sache gerade befindet.
Beispiel
Der als unverheiratete und als Single lebende Klaus hat auf ein gegen ihn ergangenes Gerichtsurteil nicht an den Gläubiger bezahlt. Der Gerichtsvollzieher taucht bei ihm auf und findet in einer Schublade eine goldene Kette. Da sich die Kette in der Wohnung von Klaus befindet, Klaus also aktuell Besitzer der Kette ist, kann vermutet werden, daß er auch Eigentümer der Kette ist. Also darf der Gerichtsvollzieher diese Kette pfänden.
(Falls die Kette in Wirklichkeit Richard, einem Freund von Klaus, gehörte, kann Richard sein Eigentum gerichtlich geltend machen und die Kette herausfordern.)
Pfändung bei Ehegatten - Eigentumsvermutung zugunsten der Gläubiger des Ehegatten
Innerhalb einer Ehe sind die Eigentumsverhältnisse oft schwieriger zu beurteilen für einen Gerichtsvollzieher.
Beispiel
Der Geschäftsmann Peter hat von einer Geschäftsreise eine teure Mingvase mitgebracht. Diese stellt er in der gemeinsamen Ehewohnung zur Dekoration in den gemeinsam genutzten Flur. Zum Hochzeitstag schenkt er die Vase seiner Frau. Die Vase bleibt jedoch weiterhin im gemeinsam genutzten Flur stehen, da sie dort hübsch hinpaßt, wie die Ehefrau als neue Eigentümerin findet.
Gegen den Geschäftsmann Jochen ergeht sodann ein Urteil, auf das Peter 10.000 € an einen Gläubiger zu bezahlen hat. Aus diesem Grund kommt der Gerichtsvollzieher zu Peter und zu seiner Frau in die Wohnung und möchte die Vase pfänden.
Im obigen Beispiel kann die Ehefrau zwar gegenüber dem Gerichtsvollzieher einwenden, daß eine Pfändung nicht möglich sei, da es sich um ihre Vase handele, sie sei Eigentümerin, da Peter sie ihr geschenkt habe.
Obwohl es objektiv richtig ist, daß die Ehefrau Eigentümerin der Vase ist, kann der Gerichtsvollzieher die Vase trotzdem pfänden:
§ 1362 Absatz 1 BGB bestimmt nämlich, daß zugunsten der Gläubiger der Frau oder des Mannes - im obigen Beispiel also zugunsten der Gläubiger des Mannes - vermutet wird, daß die beweglichen Sachen, die sich im Besitz von einem Ehegatten oder im Besitz von beiden Ehegatten befinden, dem schuldenden Ehegatten (im obigen Beispiel: Mann) gehören.
Obwohl die Vase im Eigentum der Frau steht (aufgrund der
Schenkung), steht sie im Flur und ist damit im Besitz beider Ehegatten. Somit darf der Gerichtsvollzieher nach § 1362 Absatz 1 BGB vermuten, daß die Vase dem Mann gehört und er darf sie folglich (gemäß § 739 der Zivilprozeßordnung) pfänden.
Im obigen Beispiel kann also die Frau nichts dagegen unternehmen, daß aufgrund eines Urteils gegen ihren Mann die ihr allein gehörende Vase seitens des Gerichtsvollziehers gepfändet wird.
Rechtsbehelf gegen die "fehlerhafte" Pfändung
Die Frau aus dem obigen Beispiel kann aber nach der erfolgten Pfändung vor dem zuständigen Gericht eine Klage einreichen und beantragen, daß die Vase ihr wieder herauszugeben ist, da sie zu Unrecht gepfändet wurde. Eine solche Klage zur Freigabe des Eigentums nennt man "Drittwiderspruchsklage" nach § 771 Zivilprozeßordnung.
Das Unrecht der Pfändung ergibt sich hier daraus, daß die Pfändung eigentlich gegen den Ehemann erfolgte, schließlich hat er einen persönlichen Gerichtsprozeß verloren, und die gepfändete Vase hingegen im Eigentum der Ehefrau stand. Eine Haftung des einen Ehegatten für persönliche Schulden des anderen Ehegatten gibt es nämlich nicht.
Wann greift die Eigentumsvermutung des § 1362 BGB nicht?
In folgenden zwei Fällen ist die Eigentumsvermutung nach § 1362 BGB nicht anwendbar, das heißt in diesen Fällen kann auch keine Vollstreckung aufgrund eines Urteils gegen den einen Ehegatten in eine Sache, die dem anderen Ehegatten gehört (Eigentum), durchgeführt werden:
Getrenntleben der Ehegatten, wenn sich die Sache bei dem Ehegatten befinden muß, der nicht der Schuldner ist
Unter bestimmen Umständen können Ehegatten auch in der selben Wohnung getrennt leben.
Entscheidend für das
Getrenntleben ist, daß die "häusliche Gemeinschaft" nicht mehr besteht (
Trennung von Tisch und Bett) und daß mindestens einer der Ehegatten nicht gewillt ist, diese "häusliche Gemeinschaft" wieder herzustellen.
Bezüglich Sachen, die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmt sind (§ 1362 Absatz 2 BGB)
Wenn der Gerichtsvollzieher im obigen Beispiel eine goldene Haarspange mit dem Namenszug des Vornamen der Frau gefunden hätte, hätte er diese Haarspange nicht pfänden dürfen, da klar ersichtlich ist, daß genau diese Haarspange dem persönlichen Gebrauch der Ehefrau dient.