Abgeltungssteuer und Sparerfreibetrag




Abgeltungssteuer

Welche Einkünfte sind von der Abgeltungssteuer betroffen?


Die Steuerreform aus dem Jahr 2008 hat eine Abgeltungssteuer eingeführt, die auf Kapitaleinkünfte erhoben wird.

Die Abgeltungssteuer ist eine Quellensteuer, das heißt, die Steuer wird direkt an der Quelle erhoben und an das zuständige Finanzamt abgeführt.

Der Steuersatz der Abgeltungssteuer beträgt 25%.

Zu den Kapitaleinkünften zählen unter anderem


  • Zinserträge,
  • Dividendenzahlungen,
  • Bausparerträge oder
  • Erträge aus Lebensversicherungsverträgen.


Die Abgeltungssteuer gilt nur für Kapitaleinkünfte, die dem Privatvermögen zufließen.

Bei Zinserträgen aus Bankguthaben errechnet beispielsweise das Kreditinstitut den Steuerbetrag und führt ihn direkt an das zuständige Finanzamt ab.

Dem Anleger wird dann der Zinsbetrag abzüglich des Steuerbetrags auf seinem Konto gutgeschrieben.

Eine Besteuerung der Kapitalerträge mit der pauschalen Abgeltungssteuer kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn der Sparerfreibetrag überschritten wurde.

Wann entfällt die Anwendung der Abgeltungssteuer?


Von der Abgeltungssteuer kann abgewichen werden, wenn die Kapitaleinkünfte des Steuerpflichtigen einem geringeren Steuersatz als 25 % unterworfen sind.

In diesem Falle kann der Steuerpflichtige bei seinem zuständigen Finanzamt den Antrag stellen, dass die Besteuerung der Kapitalerträge zu seinem individuellen Steuersatz vorgenommen wird.

Sparerfreibetrag

Höhe des Sparerfreibetrags


Wie bereits erwähnt, kann eine Besteuerung der Kapitalerträge mit der pauschalen Abgeltungssteuer nur dann durchgeführt werden, wenn der Sparerfreibetrag überschritten wurde.

Der über den Sparerfreibetrag hinausgehende Kapitalertrag wird dann der 25-prozentigen Abgeltungssteuer unterworfen.

Aktuell beträgt der Sparerfreibetrag 801 €, für zusammen veranlagte Ehepaare wird ein gemeinsamer Sparerfreibetrag in Höhe von 1.602 € gewährt.

Den Sparerfreibetrag kann der Sparer beispielsweise gegenüber seinem Kreditinstitut dadurch geltend machen, dass er einen so genannten Freistellungsauftrag erteilt.

Dies bedeutet, dass der Sparer sein Kreditinstitut anweist, auf die erzielten Kapitalerträge den Sparerfreibetrag anzuwenden und erst die darüber hinausgehenden Erträge der Besteuerung zu unterwerfen.

Aufteilung des Sparerfreibetrags auf mehrere Banken


Den Sparerfreibetrag kann der Sparer auch auf mehrere Institute, bei denen er sein Geld angelegt hat, aufteilen. Für die Aufteilung ist der Sparer allerdings selbst verantwortlich, das heißt der Anleger darf an die verschiedenen Kreditinstitute in der Summe nur maximal den ihm insgesamt zustehenden Sparerfreibetrag anweisen.

Haben Sie als Sparer Ihr Geld bei verschiedenen Instituten angelegt, sollten Sie die Aufteilung des Sparerfreibetrags geschickt vornehmen.


Beispiel

Erzielen Sie beispielsweise bei einem Kreditinstitut A nur geringe Zinserträge von etwa 100 €, haben aber bei einem anderen Kreditinstitut B Zinsgutschriften von beispielsweise 2.000 €, sollten Sie gegenüber dem Kreditinstitut A keinen pauschalen Freistellungsauftrag erteilen, sondern diesen auf die Summe von 100 € begrenzen. Dies ermöglicht Ihnen, beim Kreditinstitut B einen weiteren Freistellungsauftrag in Höhe von 701 € einzureichen.
Letzte Änderung am Montag Januar 30, 2012 11:01:50 von Monitorer6
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