Für nach dem 31.3.2009 abgeschlossene Lebensversicherungsverträge oder für Verträge, bei denen die erstmalige Beitragsleistung nach dem 31.3.2009 erfolgt, gilt zur Erlangung der nur hälftigen Besteuerung eine weitere steuerliche Neuregelung, damit die hälftige Versteuerung der Erträge vorgenommen werden kann.
Demnach müssen bei
Kapitallebensversicherungen mit bis zum Zeitpunkt des Erlebensfalls vereinbarter laufender Beitragszahlung mindestens 50% der über die gesamte Laufzeit zu zahlenden Beiträge als Mindesttodesfallschutz gewährt werden.
Entspricht die Todesfallsumme mindestens der Erlebensfallsumme, ist die Festlegung eines Mindesttodesfallschutzes nicht erforderlich.
Für die
Kapitallebensversicherungsverträge, die insbesondere als Fondsverträge oder als Verträge mit Einmalprämie oder mit abgekürzter Beitragszahlung (Prämienleistung erfolgt nur über einen begrenzten Zeitraum) ausgestaltet sind, muss zur Erlangung der hälftigen Besteuerung die vereinbarte Risikoleistung das Deckungskapital oder den Zeitwert der Versicherung spätestens fünf Jahre nach Vertragsabschluss um mindestens 10% des Deckungskapitals, des Zeitwerts oder der Summe der gezahlten Beiträge übersteigen.
Dieser Prozentsatz darf bis zum Ende der Vertragslaufzeit in jährlich gleichen Schritten auf Null sinken - man spricht von einem abschmelzenden zehnprozentigen Risikoschutz.
Für Kapitallebensversicherungsverträge gilt demnach, dass die steuerprivilegierte Behandlung unter anderem an den Faktor der so genannten Biometrie, also der Sterblichkeitsberechnung, gebunden ist. Ein
Lebensversicherungsvertrag soll nur dann weiterhin steuerlich bevorzugt werden, wenn er das Merkmal der Risikovorsorge enthält.
Ein Lebensversicherungsvertrag im Sinne einer steuerlich bevorzugten Behandlung muss also ein Kriterium der Risikotragung enthalten.
Letzte Änderung am Dienstag Januar 31, 2012 11:02:13 von Monitorer6