Besteuerung der vermögensverwaltenden Versicherungsverträge


Die so genannten vermögensverwaltenden Versicherungsverträge sind von den allgemeinen Besteuerungsregelungen für Versicherungsverträge ausgenommen.



Sie unterliegen der Abgeltungssteuer, wonach die erzielten Erträge aus einem entsprechenden Versicherungsvertrag pauschal mit 25% zu versteuern sind.

Die Besteuerung erfolgt transparent, was bedeutet, dass die Kapitalerträge, beispielsweise in Form von Zinsen, die dem Vertrag zufließen sowie Überschussbeteiligungen, im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Versicherungskonto des Versicherungsnehmers dem Berechtigten zuzurechnen und entsprechend zu versteuern sind.

Diese Regelung gilt für alle ab dem 1.1.2005 abgeschlossenen Versicherungsverträge.

Was ist ein vermögensverwaltender Versicherungsvertrag?


Ein solcher Vertrag liegt vor, wenn alle nachfolgenden Voraussetzungen kumulativ, also in ihrer Gesamtheit, erfüllt sind:


  • Gesonderte Verwaltung von speziell für den Versicherungsvertrag zusammengestellte Kapitalanlagen und
  • die zusammengestellten Kapitalanlagen sind nicht auf öffentliche Fonds- und Investmentanlagen beschränkt und
  • der wirtschaftlich Berechtigte des Vertrages kann unmittelbar oder mittelbar, zum Beispiel durch einen Vermögensverwalter, über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen, das heißt er hat eine unbeschränkte Dispositionsmöglichkeit über den Vertrag.

Sonderfall: Mantelpolice


Die so genannte Mantelpolice wird nicht mehr als Lebensversicherungsvertrag, sondern als sonstiges Kapitalanlageprodukt betrachtet.

Sie zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass der Versicherungsschutz, der in der Regel minimal ausgestaltet ist, über eine vom Berechtigten frei verfügbare Kapitalanlage -als Mantel - gestülpt wird.

Die Möglichkeit des Versicherungsnehmers eines Versicherungsvertrages, aus verschiedenen standardisierten Anlagestrategien, die einer unbestimmten Zahl von Versicherungsnehmern angeboten werden, auszuwählen, wird hier nicht als Dispositionsmöglichkeit über den Vertrag betrachtet, so dass ein vermögensverwaltender Vertrag in diesem Fall nicht vorliegt.
Letzte Änderung am Dienstag Januar 31, 2012 11:03:27 von Monitorer6
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