Die Lebensversicherung als Anlageform stellt neben der eigenen wirtschaftlichen Absicherung und Altersvorsorge eine Möglichkeit dar, eine oder mehrere einem nahe stehende Personen wirtschaftlich zu bedenken.
Der Versicherungsnehmer kann nämlich bei Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages bestimmen, dass eine dritte Person, der so genannte Begünstigte, auch Bezugsberechtigte genannt, die
Versicherungsleistung im Versicherungsfall erhalten soll.
Das Bezugsrecht
Bei der Einräumung eines Bezugsrechts spricht man von einem Vertag zugunsten Dritter.
Das Bezugsrecht kann durch den Versicherungsnehmer geteilt werden, man spricht von einem geteilten Bezugsrecht. Hierbei wird für die Leistung im Erlebensfall eine andere Person begünstigt als für die Leistungen im Todesfall.
Es können auch mehrere Personen als Bezugsberechtigte eingesetzt werden. Sofern die Höhe der Bezugsberechtigung des einzelnen nicht festgelegt ist, erhält jeder das Bezugsrecht zu gleichen Teilen.
Bei der Bezugsberechtigung wird unter der widerruflichen und der unwiderruflichen Begünstigung unterschieden.
Widerrufliches Bezugsrecht
Die widerrufliche Begünstigung führt dazu, dass der als bezugsberechtigt bezeichnete Dritte das Recht auf die Versicherungsleistung erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls erlangt. Der Versicherungsnehmer hat jederzeit das Recht, das eingeräumte Bezugsrecht abzuändern und eine andere Person zu begünstigen.
Für Sie als Versicherungsnehmer räumt Ihnen das widerrufliche Bezugsrecht für den Fall, dass Sie hinsichtlich der Begünstigung einer bestimmten konkreten Person noch nicht sicher sind, den notwendigen Spielraum ein, bei Vertragsabschluss zunächst eine Person zu begünstigen, um später während der Vertragslaufzeit das Bezugsrecht einer anderen Person zu übertragen.
Beispielsweise könnten Sie als Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss zunächst Ihre Eltern widerruflich begünstigen, um für den Fall einer späteren Partnerschaft oder Familiengründung Ihrem Lebenspartner das Bezugsrecht einzuräumen.
Unwiderrufliches Bezugsrecht
Bei der unwiderruflichen Begünstigung erwirbt der als bezugsberechtigt bezeichnete Dritte das Recht auf die Versicherungsleistung bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter.
Das Bezugsrecht kann nur noch mit Zustimmung des Begünstigten geändert werden.
Das führt dazu, dass die zukünftige Versicherungsleistung, also der Anspruch auf eine Geldzahlung, durch die Unwiderruflichkeit in das Vermögen des Begünstigten übergeht. Der Anspruch gehört damit nicht mehr dem Versicherungsnehmer. Damit können auch Gläubiger des Versicherungsnehmers nicht auf den
Lebensversicherungsvertrag zugreifen.
Das unwiderrufliche Bezugsrecht bietet sich insofern insbesondere in den Fällen an, in denen der Versicherungsnehmer verschuldet ist und mit dem Zugriff seiner Gläubiger auf sein Vermögen rechnen muss.
Er kann mit der unwiderruflichen Begünstigung einer dritten Person dieser Person den finanziellen Anspruch auf eine zukünftige Versicherungsleistung einräumen, ohne dass Gläubiger auf diesen Anspruch zugreifen können.
Die unwiderrufliche Begünstigung ist insofern natürlich insbesondere für Versicherungsnehmer interessant, die Familienangehörige begünstigen und Gläubiger ausschließen wollen.
Wie an den obigen Beispielen angedeutet, hängt die Frage zur Ausgestaltung des Bezugsrechts von der individuellen Situation jedes einzelnen Versicherungsnehmers ab.
Tod des Bezugsberechtigten
Die rechtlichen Konsequenzen auf das Bezugsrecht beim Tod des Bezugsberechtigten vor dem Eintritt des Versicherungsfalles hängen ebenfalls davon ab, ob es sich um ein widerrufliches oder um ein unwiderrufliches Bezugsrecht handelt.
Beim widerruflichen Bezugsrecht fällt dieses im Falle des Vorversterbens des Begünstigten an den Versicherungsnehmer zurück oder an eine als Ersatzbegünstigten benannte Person.
Beim unwiderruflichen Bezugsrecht hingegen geht der Bezugsrechtsanspruch im Falle des Todes des Begünstigten vor Eintritt des Versicherungsfalls an seine
Erben über.
Tipps hinsichtlich der Bestimmung des Bezugsberechtigten
Zur genauen Bestimmung des Begünstigten sollte der Versicherungsnehmer darauf achten, der Versicherung neben dem Namen der begünstigten Person deren Geburtsdatum und Adresse anzugeben.
Möchte der Versicherungsnehmer seine Erben generell als bezugsberechtigt einsetzen, erhalten diese die Versicherungsleistung nicht im Rahmen des Erbnachlasses sondern als Bezugsberechtigte. Dies hat zur Folge, dass selbst im Falle der Erbausschlagung der Erbe das Bezugsrecht aus der Versicherungsleistung erlangt.
Zur näheren Konkretisierung können die Erben als "
gesetzliche Erben" oder als "Erben laut Testament" bestimmt werden. Dies hängt unter anderem davon ab, ob der Versicherungsnehmer eine testamentarische Erbeinsetzung gemacht hat und für seine von der Erbmasse unabhängige Versicherungsleistung die testamentarisch bestimmte Person einsetzen möchte.
Ein Versicherungsnehmer, der beispielsweise die Pflichtteilserben für die Versicherungsleistung nicht begünstigen will, muss bei der Begünstigung entweder die Person namentlich benennen oder den Verweis auf die Erben laut Testament in den Versicherungsvertrag aufnehmen.
Sofern Sie als Versicherungsnehmer den Ehepartner als Bezugsberechtigten einsetzen wollen, führt die Benennung "der Ehepartner" als Begünstigter dazu, dass die Versicherungsgesellschaft diese Begünstigung dahingehend verstehen kann, dass die Bezugsberechtigung für den bei Abschluss des Versicherungsvertrages bestehenden Ehepartner auch über eine spätere
Scheidung hinaus gilt. Die Bezugsberechtigung wird auch durch eine spätere neue
Heirat nicht verändert.
Um diese Rechtswirkung zu verhindern, bietet sich je nach dem Willen des Versicherungsnehmers die Formulierung an, wonach der Ehepartner, der mit dem Versicherungsnehmer beziehungsweise mit der versicherten Person zum Eintritt des Versicherungsfalls in gültiger Ehe verheiratet oder in gültiger Lebenspartnerschaft zusammenlebt, Begünstigter der Versicherungsleistung sein soll. Damit wird nur der jeweils aktuelle Ehepartner der Bezugsberechtigte der Versicherungsleistung.
Was müssen Sie bei der Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts beachten?
Haben Sie beispielsweise Ihren Ehepartner unwiderruflich begünstigt, können Sie das Bezugsrecht nur noch mit seiner Zustimmung ändern.
Allerdings verbleiben Ihnen die so genannten Gestaltungsrechte. Das sind Ihnen zur Durchsetzung Ihrer geschützten Interessen zustehende Berechtigungen, wie zum Beispiel:
- die Kündigung eines Vertrages,
- die Erklärung der Aufrechnung einer Schuld mit einer Forderung,
- der Rücktritt von einem Vertrag oder dessen Anfechtung.
Für Ihren Lebensversicherungsvertrag bedeutet dies, dass Sie den Vertrag beispielsweise beitragsfrei stellen können, das heißt, Sie zahlen keine weiteren Versicherungsprämien mehr in den Vertrag ein.
Sie können den Lebensversicherungsvertrag auch kündigen. In diesem Fall müssen Sie allerdings beachten, dass der
Rückkaufswert Ihres Lebensversicherungsvertrages nicht Ihnen, sondern dem unwiderruflich Begünstigten zusteht.
Der Rückkaufswert ist der Wert Ihres Vertrages zum Zeitpunkt der Kündigung.