Die Riesterrente




Die Riesterrente gibt es seit dem 01.01.2002 und ist nach dem damaligen Arbeitsminister Walter Riester benannt. Sie ist ebenfalls Teil der eigenständigen privaten Altersvorsorge und wird staatlich gefördert.


Förderungsfähige Personen


Förderungsberechtigt sind nur Pflichtversicherte der gesetzlichen Rentenversicherung, Beamte, Soldaten und sonstige Personengruppen, die im Einkommensteuergesetz unter § 10 a Absatz 1 Satz 1 genannt sind.

Art und Höhe der staatlichen Förderung


Die staatliche Förderung besteht in der steuerlichen Absetzbarkeit der eingezahlten Beiträge. Derzeit können bis zu 2.100 € pro Jahr als Sonderausgaben für die Einzahlung in einen Riester-Rentenvertrag geltend gemacht werden.

Neben der Absetzbarkeit der Beiträge ist die Riester-Rente zulagengefördert. Das bedeutet, dass der Staat dem Zulagenberechtigten jährlich eine finanzielle Zulage zu seinem Vertrag gewährt.

Die Grundzulage beträgt derzeit 154 € und als Kinderzulage für jedes kindergeldberechtigte Kind weitere 185 €.

Für ein nach dem 31.12.2007 geborenes Kind erhöht sich die Kinderzulage auf 300 €.

Die Zulagen in der genannten Höhe werden allerdings nur gewährt, wenn der Zulagenberechtigte einen Mindesteigenbeitrag, der derzeit 4% seines Bruttoeinkommens beträgt, höchstens aber 2.100 € abzüglich der Zulagen, in den Riester-Vertrag einzahlt. Ansonsten wird die Zulage entsprechend gekürzt.

Die Voraussetzung der Zulagengewährung an die Leistung eines Mindesteigenbeitrags soll dazu dienen, dass der Zulagenberechtigte eigenständig zu seiner privaten Altersversorgung beiträgt. Der Staat will dieses Engagement dann finanziell unterstützen.


Beispiel

Der Zulagenberechtigte hat ein am 10.01.2009 geborenes Kind, sein Jahresbruttoeinkommen beträgt 45.000 €, sein Ehegatte hat keinen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag. 4% seines Bruttoeinkommens wären 1.800 €.

Unter Anrechnung der Zulagen in Höhe von insgesamt 454 € (154 € Grundzulage, 300 € Kinderzulage) genügt ein Mindestbeitrag in Höhe von 1.646 €, um die Zulagen in voller Höhe zu erhalten.

Welche Produkte sind förderungsfähig?


Förderungsfähig sind nicht nur Lebensversicherungsverträge, sondern auch andere Anlageprodukte, wie beispielsweise Banksparprodukte oder Fondssparpläne, sofern sie die im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) genannten Voraussetzungen erfüllen. Ein Riester-Vertrag muss damit folgende wesentliche Merkmale aufweisen:


  • Die Leistungen aus dem Vertrag erfolgen frühestens ab der Vollendung des 60. Lebensjahres. Für die ab dem 01.01.2012 abgeschlossenen Verträge gilt der früheste Beginn der Zahlung der Leistung mit der Vollendung des 62. Lebensjahrs.
  • Die eingezahlten Beiträge zuzüglich Zulagen müssen zum Beginn der Auszahlungsphase vorhanden sein, so genannte Garantieleistung,
  • Bei Lebensversicherungsverträgen muss eine lebenslange Rente unabhängig vom Geschlecht vorgesehen sein,
  • Gleichmäßige Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten auf mindestens fünf Jahre,
  • Als Hinterbliebene können nur der Ehegatte und die kindergeldberechtigten Kinder ausgewählt werden,
  • Der Vertrag kann eine Zusatzabsicherung gegen Erwerbs- und Berufsunfähigkeit vorsehen, sofern die anteilige Prämie für diese Zusatzabsicherung maximal 15% der Gesamtprämie beträgt,
  • Bei Beginn der Auszahlungsphase können maximal 30% des Kapitals als Einmalleistung ausgezahlt werden,
  • Verpfändung, Beleihung oder Abtretung des Vertrages sind nicht zulässig,
  • Anspruch auf Ruhenlassen des Vertrages,
  • Anspruch auf Übertragung des Guthabens auf einen anderen Anbieter,
  • Anspruch auf Auszahlung des Guthabens nach Kündigung, dies wirkt sich allerdings auf die Förderung schädlich aus, das heißt, erhaltene Zulagen und Steuervergünstigungen sind zurückzuzahlen,
  • Der Erwerb von Wohneigentum muss vertraglich ermöglicht sein,
  • Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Informationspflichten,
  • Vertrag muss auch für die betriebliche Altersversorgung geeignet sein.



Riester-Produkte müssen zertifiziert sein.

Eine Liste über die zertifizierten Produkte finden Sie auf der Internetseite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, dem so genannten BAFin unter www.bafin.de, dort unter Zertifizierungsstelle.

Pfändungsschutz und Besteuerung


Die Riester-Verträge unterfallen dem Pfändungsschutz. Dies bedeutet, dass die Leistungen aus einem Riester-Vertrag nur eingeschränkt wie Arbeitseinkommen gepfändet werden dürfen. Zu beachten ist, dass eine einmalige Kapitalzahlung aus einem Riester-Vertrag nicht von dem Pfändungsschutz erfasst ist.

Die aus einem Riester-Vertrag gezahlte Rentenleistung unterliegt der Besteuerung.
Letzte Änderung am Dienstag Januar 31, 2012 10:51:47 von Monitorer6
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