Das Einkommensteuergesetz unterscheidet die Pflicht- und die Antragsveranlagung.
Grundsätzlich ist gemäß § 25 Absatz 3 EStG jeder Steuerpflichtige zur Abgabe einer
Steuererklärung verpflichtet (
Pflichtveranlagung). Von dieser Verpflichtung sind
Arbeitnehmer prinzipiell ausgenommen, da die
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bereits dem
Lohnsteuerabzug unterliegen und davon ausgegangen wird, dass die
Einkommensteuer durch den Lohnsteuerabzug bereits abgegolten ist.
Die Antragsveranlagung gibt denjenigen Arbeitnehmern, die nicht bereits zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, die Möglichkeit eine Steuererklärung auf freiwilliger Basis abzugeben. Dies kann von Vorteil sein, wenn zu viel Lohnsteuer einbehalten wurde. Folgende Fälle sind beispielsweise vorstellbar:
- Die tatsächlichen Werbungskosten sind höher als der Pauschbetrag (920 Euro gemäß § 9a Satz 1 Nr. 1a EStG).
- Die tatsächlichen Sonderausgaben sind höher als der Pauschbetrag (36 Euro für Ledige und 72 Euro für Verheiratete gemäß § 10c Absatz 1 EStG).
- Ehegatten haben die Steuerklassenkombination IV/IV gewählt, obwohl sie extrem unterschiedlich viel verdienen.
- Verluste aus anderen Einkunftsarten liegen vor, so dass ein Verlustausgleich erfolgen kann.
Die
Veranlagung ist gemäß § 46 Absatz 2 Nr. 8 EStG zu beantragen, wobei der Antrag durch die Abgabe einer
Einkommensteuererklärung zu stellen ist. Mit dem Jahressteuergesetz 2008 wurde die bis dahin geltende zweijährige Antragsfrist aufgehoben. Stattdessen gilt erstmals für den
Veranlagungszeitraum 2005 die vierjährige Festsetzungsfrist. Diese beginnt mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Absatz 2 Nr. 1 Abgabenordnung) und endet vier Jahre später (§ 169 Absatz 2 Nr. 2 Abgabenordnung).
Beispiel
Die Antragsfrist für die Steuererklärung für das Jahr 2008 ermittelt sich wie folgt:
Beginn der Festsetzungsfrist: 31.12.2011
Ende der Festsetzungsfrist: 31.12.2015
Letzte Änderung am Freitag Februar 25, 2011 01:51:30 von Monitorer