Der Veräußerungs-/ Betriebsaufgabegewinn muss immer anhand einer Bilanz ermittelt werden, selbst wenn der Selbständige seinen
Gewinn bislang durch eine Einnahme-Überschussrechnung ermittelt hat.
Als
außerordentliche Einkünfte unterliegt der Veräu?erungsgewinn auf Antrag einer ermäßigten Steuerlast.
Entweder wird die
Fünftelregelung angewandt oder ein ermäßigten Steuersatz in Höhe von 56% des durchschnittlichen Steuersatzes wird angewendet.
Für die Anwendung dieses Steuersatzes muss der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet haben oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig sein. Diese Ermäßigung darf nur einmal im Leben des Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden.
Letzte Änderung am Montag November 15, 2010 08:23:38 von eepp