Zufluß-/ Abfluß-Prinzip
Als Besonderheit bei dieser Gewinnermittlungsmethode gilt das sogenannte Zufluß- und Abflußprinzip.
Dies bedeutet, daß nur die Einnahmen bzw.
Ausgaben zu berücksichtigen sind, die auch tatsächlich in dem entsprechenden Wirtschaftsjahr''' '''geflossen sind.
Diese Gewinnermittlungsmethode ist in § 4 Abs.3 EStG geregelt:
"Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.
Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).
(...)
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen."
Was sind Einnahmen eines Gewerbebetriebes?
Als Einnahmen gelten alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die dem
Unternehmer zu fließen.
Als Betriebseinnahmen gelten insbesondere die so genannten laufenden Betriebseinnahmen wie zum Beispiel
- der Umsatz,
- der Veräußerungsgewinn,
- die Zuschüsse,
- die Forderungsverzichte,
- die Entschädigungen,
- die Steuererstattungen, wie zum Beispiel die Erstattung von Zinsen.
Ausnahmen:
- Sanierungsgewinne. Im Falle der Sanierung eines Unternehmens sind die sogenannten Sanierungsgewinne, die durch Erlaß von Forderungen entstehen, nicht gewerbliche Einnahmen.
- Veräußerungsgewinn für die Veräußerung des Betriebs insgesamt oder eines Teilbetriebs gehören zu den Einnahmen, wobei bestimmte Steuervergünstigungen in Anspruch genommen werden können.
- Stille Reserven: Eine stille Reserve ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert eines Wirtschaftsguts und seinen tatsächlichen Wert bei einer zukünftigen Veräußerung. Nur dieser Unterschiedsbetrag wird bei der Veräußerung des Wirtschaftsguts den Gewinne erhöhen.
Letzte Änderung am Montag November 15, 2010 08:18:12 von eepp