Für den Weg zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, sowie einmal pro Woche für eine Familienheimfahrt, sofern man zwei Wohnsitze hat, werden die Aufwendungen durch eine Entfernungspauschale als Werbungskosten anerkannt (§ 9 Absatz 2 EStG).
Die früheren Kilometer-Pauschbeträge, die ausschließlich KFZ- Kosten abdeckten, sind per 2001 weggefallen.
Für jeden Arbeitstag ist diese Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung von 0,30 Euro zugunsten des Arbeitnehmers anzusetzen.
Das Gesetz sieht aber eine Höchstgrenze von 4.500 Euro im Kalenderjahr vor, soweit der
Arbeitnehmer einen eigenen und ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.
Maßgeblich ist nicht die Anzahl der pro Tag insgesamt gefahrenen Kilometer, also das, was am Ende des Jahres auf dem Kilometerzähler angezeigt wird, sondern die einfache Entfernung zwischen den jeweiligen Orten.
Für die Bestimmung der Entfernung ist der kürzeste Weg zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte maßgebend. Eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist.
Durch den gesetzlichen Kilometer-Pauschbetrag sind die gewöhnlichen Kosten des Kraftfahrzeugs abgegolten.
Beispiele
- Parkgebühren für das Abstellen während der Arbeitzeit,
- Anteiligen Zinsen sowie sonstige Kosten für ein Darlehen zur KFZ-Finanzierung.
Außergewöhnliche Kosten eines Kraftfahrzeugs können neben dem gesetzlichen Kilometer-Pauschbetrag jedoch zusätzlich berücksichtigt werden:
Beispiel
- Beseitigungskosten nach Unfallschäden
Letzte Änderung am Montag November 15, 2010 07:51:17 von eepp