Die letztlich zu zahlende Einkommensteuer ergibt sich aus einer Anwendung des jeweiligen Steuersatzes auf das zu versteuernde Einkommen.
Das zu versteuernde Einkommen ist aber nicht gleichzusetzen mit all dem Geld, das man während des Kalenderjahres eingenommen hat. Es ist meist niedriger. Denn um das zu versteuernde Einkommen zu erhalten, muß man - beziehungsweise richtiger:
darf man - von den Einnahmen, die man realisiert hat, zahlreich Aufwendungen und Kosten abziehen.
Auf diese abgezogenen Beträge wird der jeweilige Steuersatz dann also nicht angewendet, so daß diese abgezogenen Beträge somit nicht der Einkommensteuer unterliegen.
Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
Nach Artikel 19 der Abgabenordnung wird das zu versteuernden Einkommen durch das Finanzamt festgesetzt.
Das zuständige Finanzamt ist dasjenige, in dessen Gebiet der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat.
Das Finanzamt berechnet zunächst die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer. Daraus ergibt sich dann konkret die der Steuerschuld.
Grundsätzlich gilt: Je mehr vom Einkommen abgezogen werden kann, also "steuermindernd geltend gemacht" werden kann, um so weniger
Steuern sind letztlich zu zahlen.
Die Berechnungsformel soll nachfolgend im Zusammenhang dargestellt werden. Es handelt sich um eine lange Reihe an durchzuführenden Zusammenrechnungen und Abzügen, an deren Ende sich das zu versteuernde Einkommen ergibt.
Und erst auf dieses zu versteuernde Einkommen wird dann der jeweilige Steuersatz angewendet.
Die Berechnung des zu versteuernden Einkommens erfolgt in 4 nacheinander durchzuführenden Schritten:
I. Summe der Einkünfte
Zuerst werden jährlich die Einkommensarten zusammengerechnet:
= Summe der Einkünfte (bei Zusammenveranlagung: Summe der Einkünfte beider Ehegatten)
II. Gesamtbetrag der Einkünfte
Hier werden einige besondere Beträge - zugunsten des Steuerpflichtigen - von der Summe der Einkünfte abgezogen.
Summe der Einkünfte (bei Zusammenveranlagung: Summe der Einkünfte beider Ehegatten)
- - Altersentlastungsbetrag für Personen im Kalenderjahr nach Vollendung des 64. Lebensjahres (§ 24 a EStG)
- - Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: 1.308 e
- - Freibetrag für Land- und Forstwirte: 670 e/ 1.340 e
= Gesamtbetrag der Einkünfte ("GdE", bei Zusammenveranlagung: Summe beider Ehegatten)
III. Das Einkommen
Hier werden vom oben ermittelten Gesamtbetrag der Einkünfte ("GdE") in erster Linie die Verluste und die persönlichen
Ausgaben abgezogen.
Die Verluste sind diejenigen, die in den vorherigen Jahren oder die noch nicht bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen wurden.
Die Verluste sind diejenigen der vorherigen Jahre oder solche, die bei der Ermittlung der Einkünfte noch nicht abgezogen wurden. Die Verluste sind, unter Berücksichtigung der Abzugsbegrenzungen des Artikel 10d EStG, d.h. 511.500 € für Alleinstehende und 1.023.000 € bei Ehegatten, die zusammenveranlagt werden, vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (
Verlustrücktrag).
Als persönliche Ausgaben gelten insbesondere die Sonderausgaben für
außergewöhnliche Belastungen.
Somit wird also wie folgt weitergerechnet:
Gesamtbetrag der Einkünfte (GdE, bei Zusammenveranlagung: Summe beider Ehegatten)
- - Verlustabzug
- - Sonderausgaben, die keine Vorsorgeaufwendungen sind
- - Vorsorgeaufwendungen, einschließlich Altersvorsorge
- - Freiwillige zusätzliche Altersvorsorge
- - Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art
- - Unterhalt an bedürftige Personen
- - Ausbildungsfreibetrag
- - Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt
- - Behindertenpauschbetrag
- - Hinterbliebenen-Pauschbetrag? Pflege-Pauschbetrag
- - Kinderbetreuungskosten
- - Abzugsbetrag für Förderung des Wohneigentums
- + hinzuzurechnende Einkünfte nach Außensteuergesetz
= Einkommen
IV. Zu versteuerndes Einkommen
Das Einkommen wird schließlich noch um die persönlichen Freibeträge gemindert.
Dies ist der letzte Schritt, um auf das
zu versteuernde Einkommen zu kommen.
Einkommen
- - Freibeträge für Kinder,
- - Härteausgleich
= Zu versteuerndes Einkommen (zvE)