Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Betriebsausgaben




Alle Ausgaben, die mit dem Betrieb der Unternehmens-Aktivität verbunden sind, sind abzugsfähig.

Die Abzugsfähigkeit der entfallenden Kosten hängt nicht von der Zweckmäßigkeit der Ausgabe ab, also nicht davon, ob die Ausgabe betrieblich sinnvoll war oder ob man die Ausgabe nicht sinnvoller hätte tätigen können, beispielsweise an einen anderen Dienstleister.

Die steuerlichen Rechtsvorschriften sehen zu diesen Regelungen Abweichungen oder Sonderregelungen vor:


  • Die Gewerbesteuer ist ab 2008 nicht mehr abzugsfähig,
  • Die Anlagevermögensgegenstände mit einem Wert unter 100 Euro (vor Umsatzsteuer) sind in voller Höhe abzugsfähig und unterliegen der AfA -Regelungen nicht,
  • Die Mietraten sind abzugsfähig, wenn sie fällig sind,
  • Arbeitnehmerkosten sind in voller Höhe abzugsfähig,
  • Reisekosten sind in vollem Umfang abzugsfähig,
  • Repräsentationsspesen (zum Beispiel Einladung von Geschäftspartnern) sind nur bis zu 70 % abzugfähig, und nur wenn sie nicht übermäßig sind. Die Zweckmäßigkeit dieser Repräsentationsspesen muß nachgewiesen werden. Der Vorsteuerabzug unterliegt den gleichen Grenzen. Der Nachweis muß schriftlich erfolgen, und das Datum, der Ort, der Gegenstand der Einladung, die Begründung, warum es dazu kam und die Identität der Geschäftspartner müssen schriftlich nachgewiesen werden.
  • Die entfallenden Essenspesen während Dienstreisen sind nur begrenzt abzugsfähig: 6 Euro pro Tag, wenn die Dienstreise zwischen 8 und 14 Stunden dauert, 12 Euro pro Tag, wenn die Dienstreise zwischen 12 und 24 Stunden und 24 Euro pro Tag, wenn die Dienstreise über 24 Stunden dauert,
  • Übernachtungskosten sind in voller Höhe abzugfähig, wenn sie mit Belegen nachgewiesen sind,
  • Für Dienstreise ins Ausland ist ein pauschaler Abzug der Kosten möglich. Dieser Abzug ist aber je nach Land unterschiedlich,
  • Zinsen und Lizenzgebühren sind in voller Höhe abzugsfähig, es sei denn sie sind an steuerbefreite Einkünfte gebunden. In diesem Fall soll die Abzugfähigkeit vom Finanzamt individuell geprüft werden,
  • Geschenke sind bis zu 35 Euro pro Jahr und pro Person abzugsfähig, es sei denn es handelt sich um Arbeitnehmer des Unternehmens,
  • bezahlte Bestechungsgelder sind nicht abzugsfähig und können zur strafrechtlichen Verfolgung führen,
  • die Körperschaftsteuer oder die Einkommensteuer sind nicht abzugsfähig
Letzte Änderung am Montag November 15, 2010 08:22:16 von eepp
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