Bildung von Rücklagen
Rücklagen sind Überschüsse, die in dem Betriebsvermögen und in den Bilanzen gespart beziehungsweise reserviert sind.
Bei Kapitalgesellschaften sind die Rücklagen ein Teil des Eigenkapitals.
- Kapitalrücklagen: Gebundene Kapitalrücklagen dienen zur Verlustabdeckung, ungebundene Kapitalrücklagen können frei verwendet werden.
- Gewinnrücklagen werden aus nicht ausgeschütteten Gewinnen gebildet.
Versteckte Rücklagen oder stille Reserven sind in der Bilanz nicht ersichtlich. Sie lassen den
Gewinn und das Eigenkapital geringer erscheinen, als dies tatsächlich zum Bilanzstichtag der Fall ist. Ihre Bildung ist gesetzlich eingeschränkt.
Gemäß § 150 Aktiengesetz müssen die Aktionäre mindestens 5 % des Jahresgewinns in die sogenannte gesetzlichen Rücklage eingestellt werden. Diese Rücklage muß mindestens 10 % des Grundkapitals betragen.
Für die
GmbH ist die Bildung freier Rücklagen auch möglich, um das Eigenkapital zu verstärken.
Reinvestitionsrücklage - 6b-Rücklage
Die Reinvestitionsrücklage wird auch als 6b-Rücklage bezeichnet, da sie in § 6b Absatz 3 EStG geregelt ist.
Wenn der bilanzierende Steuerpflichtige ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens verkauft, kann er den entstehenden
Veräußerungsgewinn in einer Reinvestitionsrücklage einstellen und somit die sofortige Besteuerung des Veräußerungsgewinns vermeiden.
Der Steuerpflichtige muß aber innerhalb von 4 Jahren für die Herstellung oder die Anschaffung bestimmter anderer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nutzen.
Da der
Unternehmer nicht reinvestiert hat, wird die 6-b-Rücklage aufgelöst und der Gewinn dadurch erhöht.
Das Finanzamt erhöht aber den Gewinn für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 % des aufgelösten Rücklagebetrags.
Um eine 6b-Rücklage zu bilden, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- die veräußerten Wirtschaftsgüter sind seit mindestens sechs Jahren im Anlagevermögen eingestellt UND
- die Rücklage muss sowohl in der Handelsbilanz als auch in der Steuerbilanz ausgewiesen sein.
Beispiel
Die Baumaschine eines
Unternehmers hat einen Mangel. Hierfür bekam der Unternehmer einen Schadensersatz in Höhe von 20.000€. Diese Maschine war in der Bilanz zum 31.12.2008 mit 7.000 € bewertet. Im Jahr 2009 wird keine Baumaschine mehr gekauft, sondern eine Rücklage in der Bilanz zum 31.12.2009 in Höhe von 13.000 € gebildet (20.000 Euro Marktwert (oder Entschädigung) - 7.000 Euro Restbuchwert). Wenn der Unternehmer im Jahr 2010 eine neue Maschine für 34.000 Euro kauft, kann er die Rücklage in Höhe von 13.000 Euro auf die neue Maschine übertragendie neue Maschine in seine Bilanzen zum 31.12.2010 mit einem Wert von 21.000 Euro anzusetzen.
Wenn der Unternahmer die Maschine nicht mehr erstezen möchte, hat er die Rücklage zum 31.12.2010 aufzulösen. Das Ergebnis 2010 erhöht sich dann um 13.000 €.